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Informationen Zur Schadstoffbegrenzung - Kawasaki Z1000 Werkstatt-Handbuch

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INFORMATIONEN ZUR SCHADSTOFFBEGRENZUNG

Zum Schutz der Umwelt hat Kawasaki einen Emissionsfilter für das Kurbelgehäuse
(1) und eine Abgasemissionsanlage (2) entsprechend den geltenden Vorschriften der
US-Umweltschutzbehörde und der kalifornischen Umweltschutzbehörde vorgesehen. Außer-
dem hat Kawasaki eine Absauganlage für Kraftstoffdämpfe (3) entsprechend den geltenden
Vorschriften der kalifornischen Umweltschutzbehörde für in Kalifornien zum Verkauf angebotene
Fahrzeuge vorgesehen.
1. Emissionsfilter für das Kurbelgehäuse
Dadurch wird verhindert, dass Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre austre-
ten. Die Dämpfe werden stattdessen durch einen Ölabscheider zur Einlassseite des Motors
geleitet. Bei laufendem Motor werden die Dämpfe in die Brennkammer eingesaugt und dort
zusammen mit dem Kraftstoff und der Luft der Kraftstoffeinspritzanlage verbrannt.
2. Abgasemissionsanlage
Diese Anlage verringert die Verschmutzung der Atmosphäre durch die Abgase dieses Motor-
rades. Die Kraftstoffanlage, die Zündanlage und die Abgasanlage dieses Motorrads wurden
sorgfältig konzipiert und so gestaltet, dass ein effektiver Motorbetrieb bei niedrigen Abgas-
werten sichergestellt ist. Die Abgasanlage dieses Motorrads, die vorwiegend für den Verkauf
in Kalifornien produziert wird, besitzt einen Katalysator.
3. Absauganlage für Kraftstoffdämpfe
Durch Verdunstung des Kraftstoffs entstandene Dämpfe der Kraftstoffanlage werden nicht
an die Atmosphäre abgegeben. Die Kraftstoffdämpfe werden stattdessen in den laufenden
Motor geleitet und dort verbrannt oder bei gestopptem Motor in einem Behälter gespeichert.
Der flüssige Kraftstoff wird durch einen Dampfabscheider zurückgehalten und zum Kraftstoff-
tank zurückgeführt.
Der "Clean Air Act", das Bundesgesetz zur Reinhaltung der Luft von Abgasen, enthält Rege-
lungen zu den sogenannten "Manipulationen".
"Abschn. 203(a) Die folgenden Handlungen sind daher untersagt:
(3)(A) Keine Person darf Geräte oder Teile entfernen oder unwirksam machen, die an einem
Motorfahrzeug oder an dem Motor eines Motorfahrzeuges entsprechend diesen Vorschrif-
ten angebracht sind, bevor das Motorrad an den Endverbraucher verkauft und ausgeliefert
wird, und kein Hersteller oder Händler darf wissentlich solche Geräte oder Elemente nach
Verkauf und Auslieferung an den Endkunden entfernen oder unwirksam machen.
(3)(B) Personen, deren Geschäftstätigkeit Reparatur, Wartungsarbeiten, Verkauf, Vermietung
oder Handel von Motorfahrzeugen oder Motoren von Motorfahrzeugen umfasst, oder die
eine Flotte von Motorfahrzeugen unterhalten, dürfen nach Verkauf und Auslieferung an den
Endkunden nicht wissentlich Geräte oder Teile entfernen oder unwirksam machen, die an
dem Motorfahrzeug oder dem Motor des Motorfahrzeuges entsprechend diesen gesetzli-
chen Vorschriften angebaut sind.
Die Formulierung "Geräte oder Teile entfernen oder unwirksam machen" wird im Allgemeinen wie
folgt interpretiert:
1. Unter Manipulationen wird nicht der vorübergehende Ausbau oder die vorüberge-
hende Außerbetriebnahme von Geräten oder Teilen bei Wartungsarbeiten verstan-
den.
2. Manipulationen können sein:
a.Falsche Einstellung von Fahrzeugteilen, sodass die Emissionswerte überschritten
werden.
b.Verwendung von Ersatz- oder Zubehörteilen, welche die Leistung oder die Nut-
zungsdauer des Motorrades negativ beeinflussen.
c.Hinzufügen von Komponenten oder Zubehörteilen, die dazu führen, dass das Fahr-
zeug die Emissionswerte überschreitet.
d.Dauerhaftes Abklemmen oder Unwirksammachen von Komponenten oder Teilen
der Schadstoffkontrollanlagen.
ANMERKUNG

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