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REMS Multi-Push S Betriebsanleitung Seite 18

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deu
„5.6.4.2 Dichtheitsprüfung
[Die Dichtheitsprüfung ist nach der Belastungsprüfung durchzuführen] [...]" „Der
Prüfdruck muss 150 mbar betragen und darf während der Prüfdauer nicht fallen."
Je nach Leitungsvolumen sind die Prüfdauer und Anpassungszeiten für den Tempe-
raturausgleich Tabelle 5 – 8 zu entnehmen.
Tabelle 5 – 8 – Anpassungszeiten und Prüfdauer in Abhängigkeit vom
Leistungsvolumen
Leitungsvolumen *
< 100 l
≤ 100 l < 200 l
≤ 200 l
*Richtwerte
Das Messgerät muss eine Mindestauflösung von 0,1 mbar aufweisen.
Für Deutschland ist außerdem die BG-Regel der Deutschen gesetzlichen Unfallver-
sicherung zu befolgen: „Betreiben von Arbeitsmitteln", BGR 500, April 2008,
Kap. 2.31, Arbeiten an Gasleitungen, Berufsgenossenschaftliche Regel.
Die Europäische Norm EN 806-4:2010 schreibt zur „Auswahl von Desinfekti-
13)
onsmitteln" vor:
„Das System ist mit der Desinfektionslösung mit der Ausgangskonzentration und
für die Kontaktzeit zu befüllen, die vom Hersteller des Desinfektionsmittels festgelegt
wurde. Wenn am Ende der Kontaktzeit die Restkonzentration des Desinfektionsmit-
tels unterhalb der Empfehlung des Herstellers liegt, muss das gesamte Desinfekti-
onsverfahren erforderlichenfalls wiederholt werden, bis die Restkonzentration nach
der entsprechenden Kontaktzeit erreicht ist. Nach einer erfolgreichen Desinfektion
muss das System unverzüglich entleert und mit Trinkwasser gründlich gespült
werden. Das Spülen muss entsprechend den Anweisungen/Empfehlungen des
Herstellers des Desinfektionsmittels oder so lange fortgesetzt werden, bis das
Desinfektionsmittel nicht mehr nachweisbar ist oder unter dem Niveau liegt, das
entsprechend den nationalen Vorschriften zulässig ist. Personen, die die Desinfek-
tion vornehmen, müssen entsprechend qualifiziert sein." 
„Nach dem Spülen muss eine Probe (müssen Proben) genommen und einer bakte-
riologischen Untersuchung unterzogen werden. Wenn die bakteriologische Unter-
suchung der Probe/Proben ergibt, dass keine ausreichende Desinfektion erreicht
wurde, muss die Anlage gespült und erneut desinfiziert werden, danach sind weitere 
Proben zu nehmen."
„Eine vollständige Aufzeichnung der Einzelheiten des gesamten Verfahrens und der
Untersuchungsergebnisse muss erstellt und dem Eigentümer des Gebäudes über-
geben werden."
Technische Regel – Arbeitsblatt DVGW W 557 (A) Oktober 2012 des DVGW
14)
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Für Deutschland ist zu beachten: „Alle Chemikalien einschließlich der Additive, die
zur Desinfektion von Trinkwasser-Installationen eingesetzt werden, müssen den
Anforderungen an Chemikalien für die Wasseraufbereitung entsprechen, die in
europäischen oder deutschen Normen festgelegt sind (DIN EN 806-4)." „Jede
Anlagendesinfektion belastet die Werkstoffe und Bauteile der Trinkwasser-Installa-
tion, so dass es zu einer Schädigung der Trinkwasser-Installation kommen kann."
„Wird die chemische Desinfektion abschnittsweise durchgeführt, sind die zu behan-
delnden Leitungsabschnitte von der übrigen Trinkwasser-Installation abzusperren.
Durch das nacheinander Öffnen der Entnahmestellen des zu desinfizierenden 
Anlagenbereiches wird sichergestellt, dass das Desinfektionsmittel in den gesamten
Bereich gelangt." „Am Ende der Einwirkzeit ist an allen Entnahmestellen eine von
der Ausgangsdesinfektionsmittelkonzentration und Einwirkzeit abhängige, zur
Sicherung der Desinfektion erforderliche Mindestkonzentration sicherzustellen. Diese
ist mindestens an jeder von der Dosierstelle am weitesten entfernt liegenden
Entnahmestelle der einzelnen Stränge zu kontrollieren."
„Nach Beendigung der Desinfektion von Trinkwasser-Installationen muss die
verwendete Desinfektionslösung so beseitigt werden, dass dadurch keine Schäden
in der Umwelt entstehen. Die oxidierende Wirkung des Desinfektionsmittels kann
durch die Zugabe von Reduktionsmitteln unwirksam gemacht werden. Zudem ist
der pH-Wert zu beachten und ggf. zu korrigieren."
Als Anwendungskonzentration für die Dosierlösung wird für Wasserstoffperoxid H
150 mg H
O
/l eine Einwirkzeit von 24 h empfohlen.
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Merkblatt „Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasser-
15)
installationen" (August 2014) des Zentralverband Sanitär Heizung Klima
(ZVSHK), Deutschland
Für Deutschland ist zu beachten: „Nach Beendigung der Desinfektion ist das gesamte
System an allen Entnahmestellen so lange zu spülen, bis die an der Übertragungs-
stelle (meist der Wasserzähler) gemessene Konzentration des Desinfektionsmittels
an allen Entnahmestellen wieder erreicht bzw. unterschritten wird."
Bei der Entsorgung ist zu beachten: „Wenn das zur Desinfektion einer Installation
verwendete Wasser in eine Entwässerungsleitung oder einen Abwasserkanal abge-
lassen werden soll, muss die zuständige Stelle informiert werden, und das Wasser
darf erst eingeleitet werden, wenn die zuständige Stelle ihre Zustimmung erteilt hat."
„Wegen der raschen Zersetzung ist die Entsorgung von Wasserstoffperoxid bei der
Einleitung in die Kanalisation unproblematisch."
18
Anpassungszeit
min. Prüfdauer
10 min
10 min
30 min
20 min
60 min
30 min
Für Spülabschnitte wird in der europäischen Norm EN 806-4:2010 und im Merkblatt
„Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen" (August 
2014) des Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, eine
maximale Leitungslänge von 100 m vorgegeben. Bei dieser Länge wird bei einer
Rohrleitung ½" aus verzinktem Stahlrohr ein Volumen von ca. 20 l und bei einer
Rohrleitung 1 ¼" ein Volumen von ca. 100 l Desinfektionslösung benötigt (siehe Fig.
6: Volumen in l/m verschiedener Rohre).
Für Deutschland wird im Merkblatt „Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser-Instal-
16)
lationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser" (Januar 2011) des Zentralverband
Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, unter „3.1 Allgemeines" zu den
nationalen Bestimmungen festgelegt:
„Wegen der Kompressibilität von Gasen sind bei der Durchführung von Druckprü-
fungen mit Luft aus physikalischen und sicherheitstechnischen Gründen die Unfall-
verhütungsvorschriften „Arbeiten an Gasanlagen" und das Regelwerk „Technische
Regeln für Gasinstallationen DVGW-TRGI" zu beachten. Deshalb wurden in
Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie in Anlehnung an
dieses Regelwerk die Prüfdrücke auf maximal 0,3 MPa/3 bar/43,5 psi, wie bei
Belastungs- und Dichtheitsprüfungen für Gasleitungen, festgelegt. Damit werden
die nationalen Bestimmungen erfüllt."
Für Deutschland wird im Merkblatt „Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser-Instal-
17)
lationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser" (Januar 2011) des Zentralverband
Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, bezüglich der im Abschnitt 6.1 der
EN 806-4:2010 zur Auswahl stehenden Prüfverfahren A, B, C für die Druckprüfung
mit Wasser festgelegt: „Aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit auf der
Baustelle wurde aufgrund von praktischen Versuchen ein modifiziertes Verfahren, 
welches für alle Werkstoffe und Kombinationen von Werkstoffen anwendbar ist,
gewählt. Damit auch kleinste Undichtheiten bei der Dichtheitsprüfung festgestellt
werden können, ist die Prüfzeit gegenüber der Normvorgabe verlängert worden. Als
Grundlage für die Durchführung der Dichtheitsprüfung mit Wasser für alle Werkstoffe
dient das Prüfverfahren B nach DIN EN 806-4." Es werden festgelegt:
Die Dichtheitsprüfung mit Wasser kann durchgeführt werden, wenn
● vom Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme der Trinkwasser-
Installation in regelmäßigen Abständen, spätestens nach sieben Tagen, ein
Wasseraustausch sichergestellt wird. Zusätzlich, wenn
●  sichergestellt ist, dass der Haus- oder Bauwasseranschluss gespült und dadurch
für den Anschluss und Betrieb freigegeben ist,
● die Befüllung des Leitungssystems über hygienisch einwandfreie Komponenten
erfolgt,
● von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme die Anlage vollgefüllt bleibt und
eine Teilbefüllung vermieden werden kann.
Für Deutschland ist die BG-Regel der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
18)
zu befolgen: „Betreiben von Arbeitsmitteln", BGR 500, April 2008, Kap. 2.31,
Arbeiten an Gasleitungen, Berufsgenossenschaftliche Regel.
Außerdem wird für Deutschland in der technischen Regel für Gasinstallationen
„Technische Regel Arbeitsblatt G 600 April 2018 DVGW-TRGI 2018" des DVGW
Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches, u. a. Folgendes festgelegt:
„5.6.2 Sicherheitsmaßnahmen während der Prüfungen": Auf Grund der Kompressi-
bilität von Gasen sind bei der Durchführung der Belastungsprüfung ggf. Sicherheits-
maßnahmen während der Prüfungen zu beachten. Der max. Prüfdruck darf den
Wert 3 bar nicht überschreiten. Jeder plötzliche Druckanstieg in der zu prüfenden
Leitungsanlage ist zu vermeiden."
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