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REMS Multi-Push S Betriebsanleitung Seite 16

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deu
6 Entsorgung
REMS Multi-Push, REMS V-Jet TW und REMS V-Jet H dürfen nach Nutzungs-
ende nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie müssen nach den gesetz-
lichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgt werden. Teilentleerte Behälter
REMS Peroxi, REMS CleanH und REMS NoCor einer Sammelstelle für
Sonderabfälle übergeben. Entleerte Behälter mit dem Hausmüll entsorgen.
7 Hersteller-Garantie
Die Garantiezeit beträgt 12 Monate nach Übergabe des Neuproduktes an den
Erstverwender. Der Zeitpunkt der Übergabe ist durch die Einsendung der
Original-Kaufunterlagen nachzuweisen, welche die Angaben des Kaufdatums
und der Produktbezeichnung enthalten müssen. Alle innerhalb der Garantiezeit
auftretenden Funktionsfehler, die nachweisbar auf Fertigungs- oder Material-
fehler zurückzuführen sind, werden kostenlos beseitigt. Durch die Mängelbe-
seitigung wird die Garantiezeit für das Produkt weder verlängert noch erneuert.
Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder
Missbrauch, Missachtung von Betriebsvorschriften, ungeeignete Betriebsmittel,
übermäßige Beanspruchung, zweckfremde Verwendung, eigene oder fremde
Eingriffe oder andere Gründe, die REMS nicht zu vertreten hat, zurückzuführen
sind, sind von der Garantie ausgeschlossen.
Garantieleistungen dürfen nur von einer autorisierten REMS Vertrags-Kunden-
dienstwerkstatt erbracht werden. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn
das Produkt ohne vorherige Eingriffe in unzerlegtem Zustand bei einer auto-
risierten REMS Vertrags-Kundendienstwerkstatt eingereicht wird. Ersetzte
Produkte und Teile gehen in das Eigentum von REMS über.
Die Kosten für die Hin- und Rückfracht trägt der Verwender.
Eine Aufstellung der REMS Vertrags-Kundendienstwerkstätten ist im Internet
unter www.rems.de abrufbar. Für dort nicht aufgeführte Länder ist das Produkt
einzureichen im SERVICE-CENTER, Neue Rommelshauser Straße 4, 71332
Waiblingen, Deutschland. Die gesetzlichen Rechte des Verwenders, insbeson-
dere seine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln gegenüber dem Verkäufer
sowie Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzung und produkthaftungs-
rechtliche Ansprüche, werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt.
Für diese Garantie gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungs-
vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den interna-
tionalen Warenkauf (CISG). Garantiegeber dieser weltweit gültigen Hersteller-
garantie ist die REMS GmbH & Co KG, Stuttgarter Str. 83, 71332 Waiblingen,
Deutschland.
8 REMS Vertrags-Kundendienstwerkstätten
Firmeneigene Fachwerkstatt für Reparaturen:
SERVICE-CENTER
Neue Rommelshauser Straße 4
71332 Waiblingen
Deutschland
Telefon (07151) 56808-60
Wir holen Ihre Maschinen und Werkzeuge bei Ihnen ab!
Nutzen Sie in der Bundesrepublik Deutschland unseren Abhol- und Bringservice.
Einfach anrufen unter Telefon (07151) 56808-60, oder Download des Abhol-
auftrages unter www.rems.de  → Kontakt  → Kundendienstwerkstätten  → 
Abholauftrag. Im Garantiefall ist dieser Service kostenlos.
Oder wenden Sie sich an eine andere autorisierte REMS Vertrags-Kunden-
dienstwerkstatt in Ihrer Nähe.
9 Teileverzeichnisse
Teileverzeichnisse siehe www.rems.de → Downloads → Teileverzeichnisse.
10 Anhang
Auszüge und Anmerkungen zu Normen und Regeln der Technik
Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen
1)
Europäische Norm EN 806-4:2010 „Technische Regeln für Trinkwasser-Instal-
lationen – Teil 4: Installation"
Auf der Grundlage der derzeit gültigen europäischen Richtlinie 98/83/EG „über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" wurde am 2010-02-23 die
Europäische Norm EN 806-4:2010 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen
– Teil 4: Installation" vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen
und musste bis September 2010 in allen europäischen Nationen den Status einer
nationalen Norm erhalten. In dieser Norm werden erstmals europaweit geltende
Bestimmungen über die Inbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen, z. B. für
Befüllung, Druckprüfung, Spülung und Desinfektion, festgelegt.
Im Abschnitt 6 „Inbetriebnahme" der EN 806-4:2010, wird unter 6.1 die „Befüllung
und hydrostatische Druckprüfung von Installationen innerhalb von Gebäuden für
Wasser für den menschlichen Gebrauch" beschrieben. „Installationen innerhalb von
Gebäuden müssen einer Druckprüfung unterzogen werden. Dies kann entweder
mit Wasser erfolgen oder, sofern nationale Bestimmungen dies zulassen, dürfen
ölfreie saubere Luft mit geringem Druck oder Inertgase verwendet werden. Die
mögliche Gefahr durch hohen Gas- oder Luftdruck im System ist zu beachten." Die
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EN 806-4:2010 enthält jedoch außer diesem Hinweis keinerlei Prüfkriterien zur
Prüfung mit Luft.
In Unterabschnitten zu 6.1 stehen für die hydrostatische Druckprüfung 3 Prüfverfahren
A, B, C in Abhängigkeit vom Werkstoff und der Größe der installierten Rohre zur
Auswahl. Die Prüfverfahren A, B, C unterscheiden sich durch unterschiedliche
Prüfabläufe, -drücke und -zeiten.
Im Abschnitt 6.2 „Spülen der Rohrleitungen" wird unter 6.2.1 u. a. festgelegt: „Die
Trinkwasser-Installation muss möglichst bald nach der Installation und der Druck-
prüfung sowie unmittelbar vor der Inbetriebnahme mit Trinkwasser gespült werden."
„Wenn ein System nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme in Betrieb genommen
wird, muss es in regelmäßigen Abständen (bis zu 7 Tagen) gespült werden." Kann
diese Forderung nicht erfüllt werden, ist die Druckprüfung mit Druckluft zu empfehlen.
Im Abschnitt 6.2.2 wird das „Spülen mit Wasser" beschrieben.
Im Abschnitt 6.2.3 werden „Spülverfahren mit einem Wasser-Luft-Gemisch"
beschrieben, wobei durch manuell bzw. automatisch erzeugte Druckluftstöße der
Spüleffekt verstärkt wird.
Im Abschnitt 6.3 „Desinfektion" wird unter 6.3.1 darauf hingewiesen, dass in vielen
Fällen keine Desinfektion notwendig ist, sondern dass Spülen ausreichend ist.
„Trinkwasserinstallationen dürfen jedoch nach dem Spülen desinfiziert werden, wenn 
eine verantwortliche Person oder Behörde dieses festlegt." „Alle Desinfektionen
müssen nach nationalen oder örtlichen Vorschriften durchgeführt werden."
Im Abschnitt 6.3.2 „Auswahl der Desinfektionsmittel" wird darauf hingewiesen: „Alle
Chemikalien, die zur Desinfektion von Trinkwasser-Installationen eingesetzt werden,
müssen den Anforderungen an Chemikalien für die Wasseraufbereitung entsprechen,
die in Europäischen Normen oder, wenn Europäische Normen nicht anwendbar
sind, in nationalen Normen festgelegt sind." Außerdem: „Transport, Lagerung,
Handhabung und Anwendung aller dieser Desinfektionsmittel können gefährlich
sein, daher müssen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen genau eingehalten
werden."
Im Abschnitt 6.3.3 „Verfahren zur Anwendung von Desinfektionsmitteln" wird darauf
hingewiesen, dass nach den Vorgaben des Herstellers des Desinfektionsmittels
vorzugehen ist und dass nach erfolgreicher Desinfektion und dem anschließenden
Spülen eine Probe bakteriologisch untersucht werden muss. Abschließend wird
gefordert: „Eine vollständige Aufzeichnung der Einzelheiten des gesamten Verfah-
rens und der Untersuchungsergebnisse muss erstellt und dem Eigentümer des
Gebäudes übergeben werden."
Merkblatt „Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser-Installationen mit Druckluft,
2)
Inertgas oder Wasser" (Januar 2011) des Zentralverband Sanitär Heizung Klima
(ZVSHK), Deutschland
Für Deutschland wird in diesem Merkblatt unter „3.1 Allgemeines" zu den nationalen
Bestimmungen festgelegt: „Wegen der Kompressibilität von Gasen sind bei der
Durchführung von Druckprüfungen mit Luft aus physikalischen und sicherheitstech-
nischen Gründen die Unfallverhütungsvorschriften „Arbeiten an Gasanlagen" und
das Regelwerk „Technische Regeln für Gasinstallationen DVGW-TRGI" zu beachten.
Deshalb wurden in Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie
in Anlehnung an dieses Regelwerk die Prüfdrücke auf maximal 0,3 MPa (3 bar), wie
bei Belastungs- und Dichtheitsprüfungen für Gasleitungen, festgelegt. Damit werden
die nationalen Bestimmungen erfüllt."
Bezüglich der im Abschnitt 6.1 der EN 806-4:2010 zur Auswahl stehenden Prüfver-
fahren A, B, C für die Druckprüfung mit Wasser wird Im Merkblatt „Dichtheitsprüfungen
von Trinkwasser-Installationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser" (Januar 2011)
des Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, für Deutschland
festgelegt: „Aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit auf der Baustelle wurde
aufgrund von praktischen Versuchen ein modifiziertes Verfahren, welches für alle 
Werkstoffe und Kombinationen von Werkstoffen anwendbar ist, gewählt. Damit auch
kleinste Undichtheiten bei der Dichtheitsprüfung festgestellt werden können, ist die
Prüfzeit gegenüber der Normvorgabe verlängert worden. Als Grundlage für die
Durchführung der Dichtheitsprüfung mit Wasser für alle Werkstoffe dient das Prüf-
verfahren B nach DIN EN 806-4."
Es werden festgelegt:
Dichtheitsprüfung mit inerten Gasen (z. B. Stickstoff)
„In Gebäuden, in denen erhöhte hygienische Anforderungen bestehen, wie z. B. bei
medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen, kann die Verwendung
von inerten Gasen gefordert werden, um eine Kondensation der Luftfeuchtigkeit in
der Rohrleitung auszuschließen." (Mit REMS Multi-Push nicht möglich).
Dichtheitsprüfung mit Druckluft ist durchzuführen, wenn
● eine längere Stillstandzeit von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme,
insbesondere bei durchschnittlichen Umgebungstemperaturen > 25 °C zu erwarten 
ist, um mögliches Bakterienwachstum auszuschließen,
● die Rohrleitung von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme, z. B. wegen
einer Frostperiode, nicht vollständig gefüllt bleiben kann,
● die Korrosionsbeständigkeit eines Werkstoffes in einer teilentleerten Leitung
gefährdet ist.
Dichtheitsprüfung mit Wasser kann durchgeführt werden, wenn
● vom Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme der Trinkwasser-In-
stallation in regelmäßigen Abständen, spätestens nach sieben Tagen, ein
Wasseraustausch sichergestellt wird. Zusätzlich, wenn
● sichergestellt ist, dass der Haus- oder Bauwasseranschluss gespült und dadurch
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