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REMS Multi-Push S Betriebsanleitung Seite 17

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deu
für den Anschluss und Betrieb freigegeben ist,
● die Befüllung des Leitungssystems über hygienisch einwandfreie Komponenten
erfolgt,
● von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme die Anlage vollgefüllt bleibt
und eine Teilbefüllung vermieden werden kann.
Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August 2013, § 11
3)
Für Deutschland wird in der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August
2013 in § 11 „Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren" festgelegt, dass zur
Desinfektion von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen, die
in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Diese Liste
wird vom Umweltbundesamt geführt.
Technische Regel – Arbeitsblatt DVGW W 557 (A) Oktober 2012 des DVGW
4)
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Für Deutschland ist die Technische Regel - Arbeitsblatt DVGW W 557 (A) Oktober
2012 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. mit näheren
Anweisungen zur „Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser-Installationen" zu
beachten.
Im Abschnitt 6 „Reinigung" wird unter 6.1 „Allgemeines, Ziel der Reinigung" vorge-
geben: „Bei einer vorhandenen mikrobiellen Beeinträchtigung der Beschaffenheit
des Trinkwassers ist als erste Maßnahme eine Reinigung durchzuführen. In diesen
Fällen kann nach einer Reinigung eine Anlagendesinfektion zusätzlich erforderlich
sein."
Im Abschnitt 6.3 „Reinigungsverfahren" werden u. a. die im Grundsatz bereits aus
der EN 806-4 bekannten Spülverfahren „Spülen mit Wasser" und „Spülen mit einem
Wasser/ Luft-Gemisch" bekannten Spülverfahren beschrieben. Sowohl bei der
Neuinstallation als auch bei Instandsetzungsarbeiten können Verunreinigungen in
das Rohrleitungssystem gelangen, ggf. besteht sogar die Gefahr von mikrobakte-
rieller Kontamination. Im Abschnitt 6.3.2.2 „Spülen mit einem Wasser/ Luft-Gemisch"
wird erklärt: „Um in bestehenden Rohrleitungen Inkrustationen, Ablagerungen oder
Biofilme zu entfernen, ist ein Spülen mit Wasser und Luft erforderlich, damit eine 
erhöhte Reinigungsleistung erzielt wird. Die raumdeckende turbulente Strömung
bewirkt örtlich hohe Kräfte zum Mobilisieren von Ablagerungen. Gegenüber dem
Spülen mit Wasser reduziert sich der Wasserbedarf erheblich."
Im Abschnitt 7 „Desinfektion" werden die thermische und insbesondere die chemische
Anlagendesinfektion als diskontinuierlicher Maßnahme zur Dekontamination einer
Trinkwasserinstallation ausführlich beschrieben. „Die Anlagendesinfektion ist grund-
sätzlich nur von Fachfirmen durchzuführen." Im Abschnitt 7.4.2 werden 3 „bewährte 
Desinfektionschemikalien", Wasserstoffperoxid H
und Chlordioxid ClO
, deren jeweilige Anwendungskonzentration und die Einwirkzeit
2
genannt. Z. B. beträgt die Anwendungskonzentration für Wasserstoffperoxid 150
mg H
O
/ l und die Einwirkungszeit 24 Stunden. Im Anhang A werden nähere Infor-
2
2
mationen zu diesen Desinfektionschemikalien, z. B. zur Anwendung und Arbeitssi-
cherheit, angefügt. Im Anhang B werden Aussagen zur Werkstoffbeständigkeit
gegenüber den empfohlenen Desinfektionschemikalien gegeben.
Merkblatt „Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasserins-
5)
tallationen" (August 2014) des Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK),
Deutschland
Für Deutschland sind im Merkblatt „Spülen, Desinfizieren und Inbetriebnahme von 
Trinkwasserinstallationen" (Neufassung August 2014) des Zentralverband Sanitär
Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, die ursprünglich festgelegten umfassenden
Methoden zum Spülen und zur Desinfektion von Trinkwasserinstallationen enthalten.
Diese werden durch EN 806-4:2010 und die Technische Regel – Arbeitsblatt DVGW
W 557 (A) Oktober 2012 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
e.V. weitgehend bestätigt. Insbesondere werden zusätzlich chemische Desinfekti-
onsmittel behandelt, und es wird die thermische Desinfektion beschrieben.
Technische Regeln für Gasinstallationen
6)
Europäische Norm EN 1775:2007 „Gasversorgung – Gasleitungsanlagen für
Gebäude"
Diese Europäische Norm EN 1775:2007 „Gasversorgung – Gasleitungsanlagen für
Gebäude" schreibt unter 6 Prüfung 6.1.1 „Neue Leitungsanlagen oder jede beste-
hende Leitungsanlage, an denen Arbeiten, wie in 8.5 beschrieben, durchgeführt
wurden, dürfen nur in Betrieb oder wieder in Betrieb genommen werden, wenn die
vorgeschriebenen Prüfungen des Abschnittes 6 erfolgreich durchgeführt wurden."
Als zu verwendendes Prüfmedium wird vorrangig Luft empfohlen. Es wird eine
Festigkeitsprüfung als Funktion des maximal zulässigen Betriebsdrucks MOP und
anschließend eine Dichtheitsprüfung verlangt. „Der angelegte Dichtheitsprüfdruck
muss sein:
– mindestens gleich dem Betriebsdruck;
– üblicherweise nicht höher als 150 % des MOP, sofern der MOP über 0,1 bar liegt."
  „Für Leitungsanlagen mit einem MOP ≤ 0,1 bar darf der Dichtheitsprüfdruck nicht 
> 150 mbar sein." 
Die Anwender dieser Europäischen Norm müssen sich bewusst sein, dass detail-
liertere nationale Normen und/oder Technische Regeln in den CEN-Mitgliedstaaten
existieren können. Beim Auftreten von Widersprüchen aufgrund restriktiverer Anfor-
derungen in nationalen Gesetzen/Regelungen als in dieser Norm gefordert, haben
nationale Gesetze/Regelungen Vorrang wie im CEN-Technischen Bericht CEN/TR
13737 erläutert.
O
, Natriumhypochlorit NaOCl
2
2
Technische Regel – Arbeitsblatt G 600 April 2018 (DVGW-TRGI 2018) des
7)
DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
Für Deutschland ist die Technische Regel – Arbeitsblatt G 600 April 2018 (DVGW-
TRGI 2018) „Technische Regel für Gasinstallationen" des DVGW Deutsche Verei-
nigung des Gas- und Wasserfaches zu beachten.
Im Abschnitt 5.6.2 „Sicherheitsmaßnahmen während der Prüfungen" wird festgelegt:
„Der max. Prüfdruck darf den Wert 3 bar nicht überschreiten. Nach Abschnitt 5.6.3
dürfen die Prüfungen wahlweise mit Druckluft durchgeführt werden. Nach Abschnitt
5.6.4 gilt: „Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis einschließlich 100 mbar unter-
liegen folgenden Prüfungen:
a) Belastungsprüfung
b) Dichtheitsprüfung
c)  Gebrauchsfähigkeitsprüfung bei in Betrieb befindlichen Anlagen"
Die Gebrauchsfähigkeitsprüfung kann mit REMS Multi-Push nicht durchgeführt
werden.
Berufsgenossenschaftliche Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln", BGR 500,
8)
April 2008, Kap. 2.31, Arbeiten an Gasleitungen
Für Deutschland ist diese BG-Regel der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
zu befolgen.
Für Deutschland wird im Merkblatt „Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser-Instal-
9)
lationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser" (Januar 2011) des Zentralverband
Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, unter „3.1 Allgemeines" zu den
nationalen Bestimmungen festgelegt:
„Wegen der Kompressibilität von Gasen sind bei der Durchführung von Druckprü-
fungen mit Luft aus physikalischen und sicherheitstechnischen Gründen die Unfall-
verhütungsvorschriften „Arbeiten an Gasanlagen" und das Regelwerk „Technische
Regeln für Gasinstallationen DVGW-TRGI" zu beachten. Deshalb wurden in
Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie in Anlehnung an
dieses Regelwerk die Prüfdrücke auf maximal 0,3 MPa/3 bar/43,5 psi, wie bei
Belastungs- und Dichtheitsprüfungen für Gasleitungen, festgelegt. Damit werden
die nationalen Bestimmungen erfüllt."
Europäische Norm EN 806-4:2010 schreibt zur „Auswahl von Desinfekti-
10)
onsmitteln"
„Trinkwasser-Installationen dürfen nach dem Spülen desinfiziert werden, wenn eine 
verantwortliche Person oder Behörde dieses festlegt."
„Alle Chemikalien, die zur Desinfektion von Trinkwasserinstallationen eingesetzt
werden, müssen den Anforderungen an Chemikalien für die Wasseraufbereitung
entsprechen, die in Europäischen Normen oder, wenn Europäische Normen nicht
anwendbar sind, in nationalen Normen und technischen Regeln festgelegt sind."
„Der Einsatz und die Anwendung von Desinfektionsmitteln müssen in Übereinstim-
mung mit den entsprechenden EG-Richtlinien und allen örtlichen oder nationalen
Vorschriften erfolgen."
„Transport, Lagerung, Handhabung und Anwendung aller dieser Desinfektionsmittel
können gefährlich sein, daher müssen Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen
genau eingehalten werden."
Technische Regel – Arbeitsblatt DVGW W 557 (A) Oktober 2012 des DVGW
11)
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. und im Merkblatt „Spülen,
Desinfizieren und Inbetriebnahme von Trinkwasserinstallationen" (August
2014) des Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland.
Für Deutschland wird in der technischen Regel für Gasinstallationen „Technische
12)
Regel Arbeitsblatt G 600 April 2018 DVGW-TRGI 2018" des DVGW Deutsche
Vereinigung des Gas- und Wasserfaches, u. a. Folgendes festgelegt:
„5.6.2 Sicherheitsmaßnahmen während der Prüfungen
Auf Grund der Kompressibilität von Gasen sind bei der Durchführung der Belas-
tungsprüfung ggf. Sicherheitsmaßnahmen während der Prüfungen zu beachten.
Der max. Prüfdruck darf den Wert 3 bar nicht überschreiten.
Jeder plötzliche Druckanstieg in der zu prüfenden Leitungsanlage ist zu vermeiden."
„5.6.3 Prüfmedien
„Die Prüfungen nach [...] sind wahlweise mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff)
durchzuführen.
[...]
Die Verwendung von Sauerstoff ist unzulässig." (Die Prüfung mit inerten Gasen kann
mit REMS Multi-Push nicht durchgeführt werden).
„5.6.4 Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis einschließlich 100 mbar
[...] unterliegen folgenden Prüfungen:
a) Belastungsprüfung
b) Dichtheitsprüfung
c) Gebrauchsfähigkeitsprüfung bei in Betrieb befindlichen Anlagen" (diese kann mit 
REMS Multi-Push nicht durchgeführt werden).
„5.6.4.1 Belastungsprüfung
Die Belastungsprüfung ist vor der Dichtheitsprüfung durchzuführen [...]
[...]
Der Prüfdruck beträgt 1 bar und darf während der Prüfzeit von 10 Minuten nicht
fallen. Das Messgerät muss eine Mindestauflösung von 0,1 bar aufweisen".
deu
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