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Staubli CS8C Betriebsanleitung Seite 22

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Erklärung zu Einbau gemäß Richtlinie 2006/42/EG, Anhang II B
Der Hersteller: STÄUBLI FAVERGES
Adresse:
Place Robert Stäubli, 74210 FAVERGES, Frankreich
Erklärt nachstehend, dass:
(der Industrieroboter oder Industrieroboterarm oder Industrieroboter-Controller)
Seriennummer ........................
eine unvollständige Maschine ist, die zum Einbau in eine Maschine oder zum Zusammenbau mit anderen Maschinen
gemäß den in den Unterlagen geforderten Vorschriften vorgesehen ist, um damit eine Maschine zu erstellen, die der
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht, deren wesentliche Anforderungen im Rahmen des Inhalts der Lieferung bewusst
erfüllt worden sind:
Kapitel 1.1 außer den Paragraphen 1.1.4, 1.1.7, 1.1.8
Kapitel 1.2
Kapitel 1.3 außer den Paragraphen 1.3.5, 1.3.6, 1.3.7, 1.3.8
Kapitel 1.5 außer 1.5.12, 1.5.14, 1.5.15, 1.5.16
Kapitel 1.6 außer 1.6.5
Kapitel 1.7 außer 1.7.1.2, 1.7.3.
Die bewusste Erfüllung dieser wesentlichen Anforderungen hinsichtlich der unvollständigen Maschine bedeutet
nicht, dass die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich der Maschine erfüllt worden sind.
gemäß Anhang VII B zusammengestellte technische Unterlagen besitzt, die wir auf ausreichend gerechtfertigte Anfrage
zuständiger Stellen gerne aushändigen.
zum Einbau in eine Einheit vorgesehen ist, die den geltenden Normen zur Anwendung im jeweiligen Land entspricht, sowie
den in den technischen Unterlagen geforderten Betriebsbedingungen
Folgende harmonisierte europäische Normen wurden angewendet:
EN ISO 10218-1
EN 13849-1
den Bestimmungen der Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit 2004/108/EG und den nationalen Gesetzen
zu deren Umsetzung entspricht
den Bestimmungen der folgenden harmonisierten europäischen Normen entspricht:
EN 61000-6-4
EN 61000-6-2
den Bestimmungen der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG und den nationalen Gesetzen zu deren Umsetzung
entspricht;
Die auf den Tafeln angebrachte Kennzeichnung „CE" gilt für die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie nicht aber für
die Maschinenrichtlinie.
Außerdem erklären wir, dass es unter der Verantwortung des Endbenutzers verboten ist, die Produktion mit dieser
unvollständigen Maschine aufzunehmen, bevor die endgültige Maschine, in die sie eingebaut wird oder deren Bestandteil sie ist,
als den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie sowie den nationalen Gesetzen zu deren Umsetzung konform angesehen und
erklärt wurde.
Diese Bestimmung gilt insbesondere für:
-
Installationen, die kein von Stäubli geliefertes MCP benutzen
-
Installationen mit Änderung des Betriebsmodus am MCP
-
Installationen mit der Option „LLI Runtime" oder „Remote MCP"
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(Maschinenrichtlinie) und Konformität
-Industrieroboter - Sicherheitanforderungen -
-Sicherheit von Maschinen. Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1.
- Elektromagnetische Verträglichkeit - Fachgrundnorm Störaussendung für Industriebereiche -
- Elektromagnetische Verträglichkeit - Störfestigkeit für Industriebereiche -
© Stäubli 2009 – D28073702B
der Marke STÄUBLI, mit der
,
CS8C

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