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Funktionale Sicherheit; Maschinensicherheit In Europa - Siemens SINUMERIK 840D sl Funktionshandbuch

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Vorschriften und Normen

1.2 Maschinensicherheit in Europa

1.1.2

Funktionale Sicherheit

Die Sicherheit ist aus Sicht des zu schützenden Gutes unteilbar. Da die Ursachen
von Gefährdungen und damit auch die technischen Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung aber sehr unterschiedlich sein können, unterscheidet man verschiedene Ar-
ten der Sicherheit, z.B. durch Angabe der jeweiligen Ursache möglicher Gefähr-
dungen. So spricht man von "funktionaler Sicherheit", wenn die Sicherheit von der
korrekten Funktion abhängt.
Um funktionale Sicherheit einer Maschine oder Anlage zu erreichen, ist es notwen-
dig, daß die sicherheitsrelevanten Teile der Schutz– und Steuereinrichtungen kor-
rekt funktionieren und sich im Fehlerfall so verhalten, daß die Anlage in einem si-
cheren Zustand bleibt oder in einen sicheren Zustand gebracht wird.
Dazu ist die Verwendung besonders qualifizierter Technik notwendig, die den in
den betreffenden Normen beschriebenen Anforderungen genügt. Die Anforderun-
gen zur Erzielung funktionaler Sicherheit basieren auf den grundlegenden Zielen:
S Vermeidung systematischer Fehler,
S Beherrschung systematischer Fehler,
S Beherrschung zufälliger Fehler oder Ausfälle.
Das Maß für die erreichte funktionale Sicherheit ist die Wahrscheinlichkeit gefährli-
cher Ausfälle, die Fehlertoleranz und die Qualität, durch die die Freiheit von syste-
matischen Fehlern gewährleistet werden soll. Dies wird in den Normen durch un-
terschiedliche Begriffe ausgedrückt. In IEC 61508: "Safety Integrity Level" (SIL), in
EN 954: "Kategorien" und ISO 13849–1 "Performance Level" (PL) (noch nicht ver-
abschiedet).
1.2
Maschinensicherheit in Europa
Die EU–Richtlinen, die die Realisierung von Produkten betreffen, basieren auf Arti-
kel 95 des EU–Vertrages, der den freien Warenverkehr regelt. Ihnen liegt ein
neues, globales Konzept ("new approach", "global approach") zugrunde:
S EU–Richtlinien enthalten nur allgemeine Sicherheitsziele und legen grundle-
gende Sicherheitsanforderungen fest.
S Technische Details können von Normungsgremien, die ein entsprechendes
Mandat der EU–Kommission haben (CEN, CENELEC), in Normen festgelegt
werden. Diese Normen werden unter einer bestimmten Richtlinie harmonisiert
und im Amtsblatt der EU gelistet. Bei Erfüllung der harmonisierten Normen gilt
die Vermutung, daß die betreffenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien
erfüllt sind.
S Die Einhaltung bestimmter Normen ist nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Aber bei Einhaltung bestimmter Normen "darf vermutet werden", daß die betref-
fenden Sicherheitsziele der EU–Richtlinien erfüllt sind.
S EU–Richtlinien verlangen von den Mitgliedsländern die gegenseitige Anerken-
nung nationaler Vorschriften.
1-16
SINUMERIK 840D sl/SINAMICS S120 SINUMERIK Safety Integrated (FBSI sl) – Ausgabe 03/2006
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