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Maschinenrichtlinie (98/37/Eg) - Siemens SINUMERIK 840D sl Funktionshandbuch

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Die EU–Richtlinien sind nebeneinander gleichwertig, d.h., wenn mehrere Richtli-
nien für eine bestimmte Einrichtung zutreffen, gelten die Anforderungen aller rele-
vanten Richtlinien (z.B. für eine Maschine mit elektrischer Ausrüstung gilt die Ma-
schinenrichtlinie und die Niederspannungsrichtlinie).
1.2.1

Maschinenrichtlinie (98/37/EG)

Mit der Einführung des einheitlichen europäischen Binnenmarktes wurde beschlos-
sen, daß die nationalen Normen und Vorschriften aller EG–Mitgliedsstaaten, die
die technische Realisierung von Maschinen betreffen, harmonisiert werden. Dies
hatte zur Folge, daß die Maschinenrichtlinie als eine Binnenmarktrichtlinie von den
einzelnen Mitgliedsstaaten inhaltlich in nationales Recht umgesetzt werden mußte.
Dies geschah bei der Maschinenrichtlinie vor dem Hintergrund einheitlicher Schutz-
ziele mit dem Zweck, technische Handelshemmnisse abzubauen. Der Anwen-
dungsbereich der Maschinenrichtlinie ist entsprechend ihrer Definition "Maschine
ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von
denen mindestens eines beweglich ist" sehr weit gefaßt. Mit Änderungsrichtlinien
wurde der Anwendungsbereich nachträglich auf "Sicherheitsbauteile" und "aus-
wechselbare Ausrüstungen" ausgedehnt.
Die Maschinenrichtlinie betrifft die Realisierung von Maschinen. Sie ist in 14 Arti-
keln aufgebaut und besitzt 7 Anhänge. Die Erfüllung der grundlegenden Sicher-
heits– und Gesundheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie ist für die Sicher-
heit von Maschinen zwingend notwendig. Der Hersteller muß folgende Grundsätze
für die Integration der Sicherheit beachten (Anhang I Absatz 1.1.2):
a) "Durch die Bauart der Maschine muß gewährleistet sein, daß Betrieb, Rüsten
und Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von
Personen erfolgen."
"Die Maßnahmen müssen...Unfallrisiken...ausschließen...!"
b) "Bei der Wahl der angemessenen Lösungen muß der Hersteller folgende
Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
S Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des Sicherheits-
konzepts in die Entwicklung und den Bau der Maschine);
S Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseiti-
gende Gefahren;
S Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht
vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen."
Die Schutzziele müssen verantwortungsbewußt umgesetzt werden, um die Forde-
rung nach Konformität mit der Richtlinie zu erfüllen.
Der Hersteller einer Maschine muß den Nachweis über die Übereinstimmung mit
den grundlegenden Anforderungen erbringen. Dieser Nachweis wird durch die An-
wendung harmonisierter Normen erleichtert.
© Siemens AG 2006 All Rights Reserved
SINUMERIK 840D sl/SINAMICS S120 SINUMERIK Safety Integrated (FBSI sl) – Ausgabe 03/2006
Vorschriften und Normen
1.2 Maschinensicherheit in Europa
1-17

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