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Reflex Servitec 35 Originalbetriebsanleitung Seite 23

Vakuum-spruehentgasung
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9.3
Wartungsbescheinigung
Die Wartungsarbeiten wurden entsprechend der Reflex Montage-, Betriebs- und
Wartungsanleitung durchgeführt.
Datum
Servicefirma
Unterschrift
Bemerkungen
Vakuum-Sprühentgasung — 01.04.2022-Rev. D
9.4
Prüfung
9.4.1
Drucktragende Bauteile
Die jeweiligen nationalen Vorschriften für den Betrieb von Druckgeräten sind zu
beachten. Vor der Prüfung von drucktragenden Teilen sind diese drucklos zu
machen (siehe Demontage).
Für Gefäße nach EN 13831 gilt:
Eine Materialermüdung ist aufgrund des vorgesehenen Einsatz in Heiz- und
Kühlwassersystemen nicht gegeben (siehe auch EN 13831 Abschnitt 6.1.8).
9.4.2
Prüfung vor Inbetriebnahme
In Deutschland gilt die Betriebssicherheitsverordnung § 14 und hier
insbesondere § 14 (3) Nr. 6. Danach besteht eine Prüfpflicht vor der
Inbetriebnahme nur für PS∙V > 50 bar x Liter. Dies trifft auf das Gerät nicht zu.
Sonderanlagen mit speziellen Sprührohren können davon betroffen sein, dann
wird bei der Lieferung darauf hingewiesen.
9.4.3
Prüffristen
Empfohlene maximale Prüffristen für den Betrieb in Deutschland nach § 16
Betriebssicherheitsverordnung und Einordnung der Gefäße von dem Gerät in
Diagramm 2 der Richtlinie 2014/68/EU, gültig bei strikter Einhaltung der Reflex
Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung.
Für Gefäße nach EN 13831 gilt:
Eine Materialermüdung ist aufgrund des vorgesehenen Einsatz in Heiz- und
Kühlwassersystemen nicht gegeben (siehe auch EN 13831 Abschnitt 6.1.8)
Äußere Prüfung:
Keine Forderung nach Anhang 2, Abschnitt 4, 5.8.
Innere Prüfung:
Höchstfrist nach Anhang 2, Abschnitt 4, 5 und 6; gegebenenfalls sind geeignete
Ersatzmaßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel Wanddickenmessung und
Vergleich mit konstruktiven Vorgaben; diese können beim Hersteller angefordert
werden).
Bei tiefgezogenen Gefäßen wurde kein Korrosionszuschlag (EN 13831, Abs.
6.3.2.6.2) berücksichtigt.
Festigkeitsprüfung:
Höchstfrist nach Anhang 2, Abschnitt 4, 5 und 6.
Darüber hinaus sind die Betriebssicherheitsverordnung § 16 und hier
insbesondere § 16 (1) in Verbindung mit §15 und insbesondere Anhang 2,
Abschnitt 4, 6.6 sowie Anhang 2, Abschnitt 4, 5.8 zu beachten.
Die tatsächlichen Fristen muss der Betreiber auf Grundlage einer
sicherheitstechnischen Bewertung unter Beachtung der realen
Betriebsverhältnisse, der Erfahrung mit Betriebsweise und Beschickungsgut und
der nationalen Vorschriften für den Betrieb von Druckgeräten festlegen.
Wartung
Deutsch — 23

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