SICHERHEIT
Bei Fahrzeugen mit Reifendruckkontroll-
system gilt zusätzlich:
Das KRONE Smart Tyre Monitoring ist
ausschließlich dazu bestimmt, den Luft-
druck und die Temperatur von Reifen zu
messen und die Werte an die Anzeige in
der Zugmaschine und, je nach Fahrzeug-
ausstattung, an die KRONE Telematikein-
heit zu übermitteln.
Eine betriebssichere Funktion der Geräte
wird nur bei Einhaltung aller für das Fahr-
zeug geltenden Anweisungen, Einstellun-
gen und Leistungsgrenzen gewährleistet.
Vorhersehbare Fehlanwendung
Jeder über den vorschriftsmäßigen Trans-
porteinsatz hinausgehende Gebrauch gilt
als nicht bestimmungsgemäß. Folgendes
vermeiden:
○ Transport von Personen oder Tieren
○ Gefahrguttransporte ohne behördliche
und herstellerseitige Genehmigung.
○ Transport von ungesicherter Ladung
○ Transport von Materialien, die auf-
grund ihrer Beschaffenheit keine, oder
nur mit Zusatzausrüstung eine gefahr-
lose Handhabung und Beförderung ge-
währleisten
○ Überschreiten der technisch zulässi-
gen Gewichte, Achs- und Stützlasten
○ Überschreiten der Fahrzeughöchstge-
schwindigkeit
○ Überschreiten der zulässigen Längen-,
Breiten- und Höhenmaße
○ Verwendung von Komponenten, die
nicht von KRONE freigegeben sind,
z. B. Reifen, Zubehör, Ersatzteile
Für Schäden, die durch nicht bestim-
mungsgemäßen Gebrauch entstehen, haf-
tet der Hersteller nicht. Das Risiko trägt al-
lein der Betreiber.
Zusätzlich die beigefügte Zuliefererdo-
kumentation beachten.
14
2.3
KRONE-Fahrzeuge und KRONE-Aufbau-
ten sowie deren Bedienbauteile dürfen nur
von Personen bedient und gewartet wer-
den, die über die entsprechende Qualifika-
tion verfügen und die Betriebsanleitung ge-
lesen und verstanden haben.
In der Betriebsanleitung wird unterschie-
den zwischen
○ Betreiber,
○ Fahrpersonal und
○ Fachhandwerker.
2.3.1
Der Betreiber ist für den ordnungsgemä-
ßen Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich.
Der Betreiber muss:
○ Das Fahrpersonal in den Umgang mit
dem Fahrzeug einweisen,
○ Dafür sorgen, dass das Fahrzeug re-
gelmäßig in einer autorisierten Fach-
werkstatt geprüft und gewartet wird.
2.3.2
Das Fahrpersonal ist grundsätzlich der
Fahrzeugführer und ggf. ein Beifahrer. Das
Fahrpersonal ist für den ordnungsgemä-
ßen Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich
und muss
○ die Betriebsanleitung gelesen und ver-
standen haben,
○ ein gesetzliches Mindestalter erreicht
haben.
Zum Transport darf nur Fahrpersonal ein-
gesetzt werden, das vor der erstmaligen
Aufnahme der Beschäftigung und danach
mindestens einmal jährlich mündlich und
arbeitsplatzbezogen unterwiesen wurde.
Die Unterweisung hat sich insbesondere
auf folgende Punkte zu erstrecken:
○ die Betriebsanleitung,
○ die bei Störungen zu ergreifenden
Maßnahmen.
Betriebsanleitung • Sattelauflieger • 505368715-06 • 09/2024
Personalqualifikation und
Personalanforderungen
Betreiber
Fahrpersonal