Herunterladen Diese Seite drucken

Stober SD6 Handbuch Seite 300

Antriebsregler
Vorschau ausblenden Andere Handbücher für SD6:

Werbung

14
Kommunikation
Handbuch SD6
8.6. Die Fernwartung durch Remote-Zugriff ist mit IT-
Sicherheitsmaßnahmen wie z. B. dem Session-ID-Verfahren
verbunden, deren Inanspruchnahme ausschließlich durch den
Kunden entschieden wird. Der Lieferant schuldet lediglich die eigene
Einhaltung der angebotenen und vom Kunden gewählten IT-
Sicherheitsmaßnahmen. Der Kunde entscheidet auch über die
Auswahl der Verbindung des Antriebsreglers zum Remote Access
Server des Lieferanten und trägt für deren Einrichtung,
Aufrechterhaltung und Sicherheit die alleinige Verantwortung.
9. Sonstige Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1. Der Kunde meldet Störungen, Fehler und Schäden hierzu
unverzüglich. Die Meldung muss überdies die Fehlersymptome so
exakt beschreiben, dass der Lieferant den Kunden bei der
zielgerichteten Fehlerbeseitigung unterstützen kann.
9.2. Der Kunde trägt die Verantwortung für eine regelmäßige
Datensicherung und die IT-Sicherheit dem aktuellen Stand der
Technik entsprechend. Der Lieferant darf davon ausgehen, dass
sämtliche Daten, mit denen Mitarbeiter des Lieferanten in Berührung
kommen, zuvor vom Kunden anderweitig abgesichert wurden.
9.3. Die Sachmängelgewährleistung und Haftung erstrecken sich nicht
auf Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass die Software in
einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den
technischen Anforderungen nicht gerecht wird.
9.4. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem
Einzelauftrag sowie den allgemeinen Verkehrs- und
Sorgfaltspflichten. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der
Kunde das Schadensrisiko. Der Lieferant schuldet nicht die Prüfung,
ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten einhält.
9.5. Die gesamte Mitwirkung des Kunden erfolgt unentgeltlich.
ID 442425.04
10. Sach- und Rechtsmängel der Software
Für Sach- und Rechtsmängel gelten grundsätzlich die Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Lieferanten. Soweit der Lieferant dem Kunden
nach Leistungserbringung einen neuen Softwarestand zur Beseitigung von
Sach- oder Rechtsmängel übergibt, hat der Kunde diesen neuen
Softwarestand zu übernehmen, um die Gewährleistungsrechte zu
erhalten, soweit die Übernahme nicht unzumutbar ist.
11. Abnahme
11.1. Bei allen einer Abnahme zugänglichen Leistungen sowie bei allen
Leistungen, für die eine Abnahme vereinbart wurde, kann der
Lieferant eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden bzw. die
Gegenzeichnung eines Abnahmeprotokolls unverzüglich nach einem
bestandenen Abnahmetest beanspruchen. Unabhängig von
einander nutzbare Einzelwerke werden getrennt abgenommen.
11.2. Erfolgt keine förmliche Abnahme nach 11.1 hat der Kunde das
Arbeitsergebnis innerhalb von einem Monat zu prüfen und entweder
die Abnahme oder festgestellte Mängel detailliert und schriftlich
mitzuteilen. Der vorbehaltlose Einsatz eines Arbeitsergebnis im
produktiven Betrieb gilt als Abnahme.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und
dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Vorschriften zum
internationalen Privatrecht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
WE KEEP THINGS MOVING
300

Werbung

loading