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Alle Geistigen Eigentumsrechte An Dem Kunden Überlassener - Stober SD6 Handbuch

Antriebsregler
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Kommunikation
Handbuch SD6
Preisliste des Lieferanten, wonach eine Abrechnung nach
Personentagen und Stunden zzgl. der entstandenen Auslagen
erfolgt.
3.2. Im Falle einer unbegründeten Mängelanzeige kann der Lieferant den
Aufwand für die Fehlersuche gemäß der aktuellen Preisliste nach
Zeitaufwand abrechnen, insbesondere auch dann, wenn der Kunde
einen Fehler meldet, der nicht nachweisbar oder reproduzierbar ist
oder dem Lieferanten nicht zuzuordnen ist.
4. Rechte an Software
4.1. Alle geistigen Eigentumsrechte an dem Kunden überlassener
Software und den Arbeitsergebnissen einschließlich der
Dokumentation (z. B. Urheberrechte, Markenrechte, technische
Schutzrechte) stehen dem Lieferanten im Verhältnis zum Kunden zu,
auch wenn und soweit die Arbeitsergebnisse nach Vorgaben oder in
Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Lieferant räumt dem
Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der
überlassenen Software ein. Der Kunde ist lediglich dazu berechtigt,
die Software für eigene Zwecke in Verbindung mit dem
Antriebsregler SD6 zu nutzen.
4.2. Der Kunde darf im erforderlichen Umfang Sicherungskopien der
Software erstellen, die jedoch alle mit dem Urheberrechtsvermerk
zugunsten des Lieferanten versehen und anschließend sicher
verwahrt werden müssen. Der Kunde darf die Software sowie Teile
dieser (wie z. B. Schnittstelleninformationen) nur in den Schranken
des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn diese Absicht
dem Lieferanten mit einer angemessenen Frist zur Überlassung der
erforderlichen Informationen schriftlich mitgeteilt wird. Informationen
über den Quellcode unterliegen dabei der strengen Geheimhaltung,
unabhängig davon, ob sie vom Lieferanten oder einem Dritten
überlassen oder im Wege des Dekompilierens bekannt wurden.
ID 442425.04
Darüber hinaus bedürfen Veränderungen und Bearbeitungen der
Software (Modifikation, Umarbeiten, Entschlüsseln, Dekodieren,
Übersetzen etc.) der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Lieferanten.
4.3. Soweit die Software dem Kunden auf dem elektronischen Weg
überlassen wurde, ist jegliche Weitergabe der Software durch den
Kunden an Dritte – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht erlaubt.
4.4. Der Lieferant räumt die Nutzungsrechte an der Software zunächst
nur widerruflich unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Vergütung oder Zahlung ein und kann bei
Zahlungsverzug nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen
gesetzten Nachfrist die Einräumung der Nutzungsrechte in dem
Umfang widerrufen, in dem keine Vergütung oder Bezahlung erfolgt
ist.
5. Updates
Der Lieferant sendet Updates dem Kunden elektronisch zu oder bietet das
Update auf der unternehmenseigenen Website zum Download an. Ein
körperlicher Datenträger, der Quellcode sowie die Installation beim Kunden
sind nicht geschuldet. Die Updates können zusätzliche Funktionalitäten
enthalten, wobei der Kunde jedoch keinen Anspruch auf die Realisierung
bestimmter Funktionalitäten im Rahmen der Updates hat. Der Lieferant
entscheidet insoweit alleine über Art, Umfang und Frequenz von Updates
zur Software des Lieferanten. Im Übrigen gelten die Regelungen aus Ziff.
4 entsprechend.
6. Prüfung überlassener Software
Vor dem Einsatz im produktiven Betrieb ist die überlassene Software vom
Kunden angemessen zu testen. Die Vertragssoftware sowie die
überlassene Dokumentation sind unverzüglich nach Ablieferung zu
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