Planung und Auslegung von Wärmepumpen
Folgende Tabelle erleichtert die überschlägige Berechnung:
Richtungsfaktor Q
2
4
8
Tab. 50 Berechnung des Schalldruckpegels anhand des Schallleistungspegels
4.10.2 Grenzwerte für Schallimmissionen innerhalb und außerhalb von Gebäuden
In Deutschland regelt die Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm – TA-Lärm die Ermittlung und Beur-
teilung der Lärmimmissionen anhand von Richtwerten.
Lärmimmissionen werden im Abschnitt 6 der TA-Lärm
beurteilt. Der Betreiber der lärmverursachenden Anla-
ge ist für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ver-
antwortlich.
Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Immissionsricht-
werte kurzzeitig wie folgt überschreiten:
• Tags (06.00 Uhr – 22.00 Uhr): um < 30 dB(A)
• Nachts (22.00 Uhr – 06.00 Uhr): um < 20 dB(A)
Die maßgeblichen Schallimmissionen sind 0,5 m vor
der Mitte des geöffneten Fensters (außerhalb des Ge-
bäudes) des vom Geräusch am stärksten betroffenen
schutzbedürftigen Raums zu ermitteln.
Folgende Grenzwerte sind maßgebend:
Innerhalb von Gebäuden
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden
oder bei Körperschallübertragung betragen die Immis-
sionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebs-
fremde schutzbedürftige Räume:
Schutzbedürftige Räume
• Wohn- und Schlafräume
• Kinderzimmer
• Arbeitsräume/Büros
• Unterrichtsräume/
Seminarräume
Tab. 51 Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden
Bei der Aufstellung von Wärmepumpen innerhalb von
Gebäuden sind sogenannte „schutzbedürftige Räume"
(nach DIN 4109) zu berücksichtigen.
108
Schalldruckpegel LP in dB(A) bezogen auf den am Gerät/Auslass gemessenen
Schallleistungspegel L
1 m
2 m
4 m
–8
–14
–20
–5
–11
–17
–2
–8
–14
Immissions-
richtwerte
[dB(A)]
Tags
35
Nachts
25
bei einem Abstand x von der Schallquelle
WAeq
5 m
6 m
8 m
–22
–23,5
–26
–19
–20,5
–23
–16
–17,5
–20
Außerhalb von Gebäuden
Bei der Aufstellung von Wärmepumpen außerhalb von
Gebäuden sind folgende Immissionsrichtwerte zu
beachten:
Gebiete/Gebäude
Industriegebiete
Gewerbegebiete
Kerngebiete, Dorfgebiete
und Mischgebiete
Allgemeine Wohngebiete
und Kleinsiedlungsgebiete
Reine Wohngebiete
Kurgebiete, Krankenhäuser
und Pflegeanstalten
Tab. 52 Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden
Vorbelastung/Irrelevanzkriterium
In der TA Lärm wird als Irrelevanzkriterium definiert,
dass eine Vorbelastung des Gebiets durch weitere An-
lagen bei der Abstandsregelung nicht betrachtet wer-
den muss, „[...] wenn die Geräuschimmission der
Anlage die Immissionsrichtwerte in Nummer 6 um min-
destens 6 dB(A)" unterschreitet (Nr. 3.2.1. Absatz 2 TA
Lärm). In den Tabellen des LAI-Leitfadens sind diese 6
dB(A) bereits eingerechnet, wodurch sich andere erfor-
derliche Abstände ergeben als nach der Berechnung
mittels Schallrechner des BWP. Letzterer berechnet
die Unterschreitung der Richtwerte nicht mit ein, weist
aber aus, ob das Irrelevanzkriterium erfüllt ist oder
nicht.
Abweichend davon sollte es im Einzelfall möglich sein,
durch Beurteilung der Lagepläne bzw. der Örtlichkei-
ten auf den Ansatz einer Vorbelastung zu verzichten.
Dies sollte insbesondere beachtet werden, wenn nicht
zu erwarten ist, dass weitere Schallquellen auf die be-
troffenen Immissionsorte einwirken.
Compress 7000i AW/7400i AW – 6 721 836 891 (2021/08)
10 m
12 m
15 m
–28
–29,5
–31,5
–25
–26,5
–28,5
–22
–23,5
–25,5
Immissions-
richtwerte
[dB(A)]
70
Tags
60
Nachts
50
Tags
60
Nachts
45
Tags
55
Nachts
40
Tags
50
Nachts
35
Tags
45
Nachts
35