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REMS Multi-Push S Betriebsanleitung Seite 6

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● Hydrostatische Druckprüfung von Trinkwasserinstallationen mit Wasser
nach EN 806-4:2010, Prüfverfahren B, modifi ziert nach Merkblatt „Dichtheitsprü-
fung von Trinkwasser-Installationen" (Januar 2011) des Zentralverband Sanitär
Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, und zur Druck- und Dichtheitsprüfung
anderer Rohrleitungssysteme und Behälter (REMS Multi-Push SLW).
● Hydrostatische Druckprüfung von Trinkwasserinstallationen mit Wasser
nach EN 806-4:2010, Prüfverfahren C und zur Druck- und Dichtheitsprüfung
anderer Rohrleitungssysteme und Behälter (REMS Multi-Push SLW).
● Belastungsprüfung (Festigkeitsprüfung) von Gasleitungen mit Druckluft
nach EN 1775:2007, nach Technische Regel – Arbeitsblatt G 600 April 2008
(DVGW-TRGI 2008) „Technische Regel für Gasinstallationen" des DVGW Deut-
sche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (REMS Multi-Push SL/SLW).
● Dichtheitsprüfung von Gasleitungen mit Druckluft nach EN 1775:2007, nach
Technische Regel – Arbeitsblatt G 600 April 2008 (DVGW-TRGI 2008) „Technische
Regel für Gasinstallationen" des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und
Wasserfaches (REMS Multi-Push SL/SLW).
● Druckluftpumpe zum geregelten Füllen von Behältern aller Art mit Druckluft
≤ 0,8 MPa/8 bar/116 psi (REMS Multi-Push SL/SLW),
● Betrieb von Druckluftwerkzeugen bis zu einem Luftbedarf ≤ 230 Nl/min
Alle anderen Verwendungen sind nicht bestimmungsgemäß und daher nicht zulässig.
Achtung:
Achtung: Zur bestimmungsgemäßen Verwendung sind auch die für den
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung sind auch die für den
Einsatzort jeweils geltenden nationalen Sicherheitsbestimmungen, Regeln
Einsatzort jeweils geltenden nationalen Sicherheitsbestimmungen, Regeln
und Vorschriften zu beachten und zu befolgen, insbesondere folgende Normen
und Vorschriften zu beachten und zu befolgen, insbesondere folgende Normen
und Regeln der Technik:
und Regeln der Technik:
Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen
Europäische Norm EN 806-4:2010 „Technische Regeln für Trinkwasser-Instal-
lationen – Teil 4: Installation"
Auf der Grundlage der derzeit gültigen europäischen Richtlinie 98/83/EG „über die
Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" wurde am 2010-02-23 die
Europäische Norm EN 806-4:2010 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen
– Teil 4: Installation" vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen
und musste bis September 2010 in allen europäischen Nationen den Status einer
nationalen Norm erhalten. In dieser Norm werden erstmals europaweit geltende
Bestimmungen über die Inbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen, z. B. für
Befüllung, Druckprüfung, Spülung und Desinfektion, festgelegt.
Im Abschnitt 6 „Inbetriebnahme" der EN 806-4:2010, wird unter 6.1 die „Befüllung
und hydrostatische Druckprüfung von Installationen innerhalb von Gebäuden für
Wasser für den menschlichen Gebrauch" beschrieben. „Installationen innerhalb von
Gebäuden müssen einer Druckprüfung unterzogen werden. Dies kann entweder
mit Wasser erfolgen oder, sofern nationale Bestimmungen dies zulassen
sofern nationale Bestimmungen dies zulassen, dürfen
ölfreie saubere Luft mit geringem Druck oder Inertgase verwendet werden. Die
mögliche Gefahr durch hohen Gas- oder Luftdruck im System ist zu beachten." Die
EN 806-4:2010 enthält jedoch außer diesem Hinweis keinerlei Prüfkriterien zur
Prüfung mit Luft.
In Unterabschnitten zu 6.1 stehen für die hydrostatische Druckprüfung 3 Prüfverfahren
A, B, C in Abhängigkeit vom Werkstoff und der Größe der installierten Rohre zur
Auswahl. Die Prüfverfahren A, B, C unterscheiden sich durch unterschiedliche
Prüfabläufe, -drücke und -zeiten.
Im Abschnitt 6.2 „Spülen der Rohrleitungen" wird unter 6.2.1 u. a. festgelegt: „Die
Im Abschnitt 6.2 „Spülen der Rohrleitungen" wird unter 6.2.1 u. a. festgelegt: „Die
Im Abschnitt 6.2 „Spülen der
Trinkwasser-Installation muss möglichst bald nach der Installation und der Druck-
prüfung sowie unmittelbar vor der Inbetriebnahme mit Trinkwasser gespült werden."
„Wenn ein System nicht unmittelbar nach der Inbetriebnahme in Betrieb genommen
wird, muss es in regelmäßigen Abständen (bis zu 7 Tagen) gespült werden." Kann
diese Forderung nicht erfüllt werden, ist die Druckprüfung mit Druckluft zu empfehlen.
Im Abschnitt 6.2.2 wird das „Spülen mit Wasser" beschrieben.
Im Abschnitt 6.2.3 werden „Spülverfahren mit einem Wasser-Luft-Gemisch"
beschrieben, wobei durch manuell bzw. automatisch erzeugte Druckluftstöße der
Spüleffekt verstärkt wird.
Im Abschnitt 6.3 „Desinfektion" wird unter 6.3.1 darauf hingewiesen, dass in vielen
Fällen keine Desinfektion notwendig ist, sondern dass Spülen ausreichend ist.
„Trinkwasserinstallationen dürfen jedoch nach dem Spülen desinfi ziert werden, wenn
eine verantwortliche Person oder Behörde dieses festlegt." „Alle Desinfektionen
müssen nach nationalen oder örtlichen Vorschriften durchgeführt werden."
Im Abschnitt 6.3.2 „Auswahl der Desinfektionsmittel" wird darauf hingewiesen: „Alle
Chemikalien, die zur Desinfektion von Trinkwasser-Installationen eingesetzt werden,
müssen den Anforderungen an Chemikalien für die Wasseraufbereitung entsprechen,
die in Europäischen Normen oder, wenn Europäische Normen nicht anwendbar
sind, in nationalen Normen festgelegt sind." Außerdem: „Transport, Lagerung,
Handhabung und Anwendung aller dieser Desinfektionsmittel können gefährlich
sein, daher müssen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen genau eingehalten
werden."
Im Abschnitt 6.3.3 „Verfahren zur Anwendung von Desinfektionsmitteln" wird darauf
hingewiesen, dass nach den Vorgaben des Herstellers des Desinfektionsmittels
vorzugehen ist und dass nach erfolgreicher Desinfektion und dem anschließenden
Spülen eine Probe bakteriologisch untersucht werden muss. Abschließend wird
gefordert: „Eine vollständige Aufzeichnung der Einzelheiten des gesamten Verfah-
rens und der Untersuchungsergebnisse muss erstellt und dem Eigentümer des
Gebäudes übergeben werden."
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Merkblatt „Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser-Installationen mit Druckluft,
Inertgas oder Wasser" (Januar 2011) des Zentralverband Sanitär Heizung Klima
(ZVSHK), Deutschland
Für Deutschland wird in diesem Merkblatt unter „3.1 Allgemeines" zu den nationalen
Bestimmungen festgelegt: „Wegen der Kompressibilität von Gasen sind bei der
Durchführung von Druckprüfungen mit Luft aus physikalischen und sicherheitstech-
nischen Gründen die Unfallverhütungsvorschriften „Arbeiten an Gasanlagen" und
das Regelwerk „Technische Regeln für Gasinstallationen DVGW-TRGI" zu beachten.
Deshalb wurden in Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie
in Anlehnung an dieses Regelwerk die Prüfdrücke auf maximal 0,3 MPa (3 bar), wie
bei Belastungs- und Dichtheitsprüfungen für Gasleitungen, festgelegt. Damit werden
die nationalen Bestimmungen erfüllt."
die nationalen Bestimmungen erfüllt.
Bezüglich der im Abschnitt 6.1 der EN 806-4:2010 zur Auswahl stehenden Prüfver-
fahren A, B, C für die Druckprüfung mit Wasser wird Im Merkblatt „Dichtheitsprüfungen
von Trinkwasser-Installationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser" (Januar 2011)
des Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), Deutschland, für Deutschland
festgelegt: „Aus Gründen der praktischen Durchführbarkeit auf der Baustelle wurde
aufgrund von praktischen Versuchen ein modifi ziertes Verfahren, welches für alle
Werkstoffe und Kombinationen von Werkstoffen anwendbar ist, gewählt. Damit auch
kleinste Undichtheiten bei der Dichtheitsprüfung festgestellt werden können, ist die
Prüfzeit gegenüber der Normvorgabe verlängert worden. Als Grundlage für die
Durchführung der Dichtheitsprüfung mit Wasser für alle Werkstoffe dient das Prüf-
verfahren B nach DIN EN 806-4."
Es werden festgelegt:
Dichtheitsprüfung mit inerten Gasen (z. B. Stickstoff)
Dichtheitsprüfung mit inerten Gasen
„In Gebäuden, in denen erhöhte hygienische Anforderungen bestehen, wie z. B. bei
medizinischen Einrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen, kann die Verwendung
von inerten Gasen gefordert werden, um eine Kondensation der Luftfeuchtigkeit in
der Rohrleitung auszuschließen." (Mit REMS Multi-Push nicht möglich).
Dichtheitsprüfung mit Druckluft ist durchzuführen, wenn
Dichtheitsprüfung mit Druckluft
● eine längere Stillstandzeit von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme,
insbesondere bei durchschnittlichen Umgebungstemperaturen > 25 °C zu erwarten
ist, um mögliches Bakterienwachstum auszuschließen,
● die Rohrleitung von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme, z. B. wegen
einer Frostperiode, nicht vollständig gefüllt bleiben kann,
● die Korrosionsbeständigkeit eines Werkstoffes in einer teilentleerten Leitung
gefährdet ist.
Dichtheitsprüfung mit Wasser
Dichtheitsprüfung mit Wasser kann durchgeführt werden, wenn
Dichtheitsprüfung mit Wasser kann durchgeführt werden, wenn
Dichtheitsprüfung mit Wasser
● vom Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme der Trinkwasser-In-
stallation in regelmäßigen Abständen, spätestens nach sieben Tagen, ein
Wasseraustausch sichergestellt wird. Zusätzlich, wenn
● sichergestellt ist, dass der Haus- oder Bauwasseranschluss gespült und dadurch
für den Anschluss und Betrieb freigegeben ist,
● die Befüllung des Leitungssystems über hygienisch einwandfreie Komponenten
erfolgt,
● von der Dichtheitsprüfung bis zur Inbetriebnahme die Anlage vollgefüllt bleibt
und eine Teilbefüllung vermieden werden kann.
Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August 2013, § 11
Für Deutschland wird in der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 2. August
2013 in § 11 „Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren" festgelegt, dass zur
Desinfektion von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen, die
in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Diese Liste
wird vom Umweltbundesamt geführt.
Technische Regel – Arbeitsblatt DVGW W 557 (A) Oktober 2012 des DVGW
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Für Deutschland ist die Technische Regel - Arbeitsblatt DVGW W 557 (A) Oktober
2012 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. mit näheren
Anweisungen zur „Reinigung und Desinfektion von Trinkwasser-Installationen" zu
beachten.
Im Abschnitt 6 „Reinigung" wird unter 6.1 „Allgemeines, Ziel der Reinigung" vorge-
geben: „Bei einer vorhandenen mikrobiellen Beeinträchtigung der Beschaffenheit
des Trinkwassers ist als erste Maßnahme eine Reinigung durchzuführen. In diesen
Fällen kann nach einer Reinigung eine Anlagendesinfektion zusätzlich erforderlich
sein."
Im Abschnitt 6.3 „Reinigungsverfahren" werden u. a. die im Grundsatz bereits aus
der EN 806-4 bekannten Spülverfahren „Spülen mit Wasser" und „Spülen mit einem
Wasser/ Luft-Gemisch" bekannten Spülverfahren beschrieben. Sowohl bei der
Neuinstallation als auch bei Instandsetzungsarbeiten können Verunreinigungen in
das Rohrleitungssystem gelangen, ggf. besteht sogar die Gefahr von mikrobakte-
rieller Kontamination. Im Abschnitt 6.3.2.2 „Spülen mit einem Wasser/ Luft-Gemisch"
wird erklärt: „Um in bestehenden Rohrleitungen Inkrustationen, Ablagerungen oder
Biofi lme zu entfernen, ist ein Spülen mit Wasser und Luft erforderlich, damit eine
erhöhte Reinigungsleistung erzielt wird. Die raumdeckende turbulente Strömung
bewirkt örtlich hohe Kräfte zum Mobilisieren von Ablagerungen. Gegenüber dem
Spülen mit Wasser reduziert sich der Wasserbedarf erheblich."
Im Abschnitt 7 „Desinfektion" werden die thermische und insbesondere die chemische
Anlagendesinfektion als diskontinuierlicher Maßnahme zur Dekontamination einer
Trinkwasserinstallation ausführlich beschrieben. „Die Anlagendesinfektion ist grund-
sätzlich nur von Fachfi rmen durchzuführen." Im Abschnitt 7.4.2 werden 3 „bewährte
Desinfektionschemikalien", Wasserstoffperoxid H
deu
O
, Natriumhypochlorit NaOCl
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