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Ropa euro-Maus 4 Originalbetriebsanleitung Seite 37

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Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Rundumkennleuchten
unabhängig von der Tageszeit einzuschalten.
Als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von max.
20 km/h unterliegt die euro-Maus4 nicht der Zulassungs - und Kennzeichenpflicht.
An der Maschine ist jedoch an der linken Seite ein Schild zu befestigen, auf dem
unverwischbar und deutlich lesbar folgende Angaben angebracht sind:
– Vor- und Zuname des Besitzers sowie Wohnort und vollständige Anschrift des
Besitzers.
In den Bauartvarianten über 20 km/h Höchstgeschwindigkeit unterliegt die euro-Maus4
der Zulassungs - und Kennzeichenpflicht. Zudem ist das Fahrzeug gegen Schäden
aus der Fahrzeughalterhaftpflicht, gemäß den regional geltenden Bestimmungen zu
versichern.
Bei beiden Varianten sind folgende Auflagen stets zu erfüllen:
– Es ist stets dann ein Einweiser einzusetzen, der dem Führer des Fahrzeuges
die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise gibt, wenn sonst ein sicheres
Führen des Fahrzeuges (z. B. an Kreuzungen und Straßeneinmündungen,
beim Zurücksetzen oder bei den herrschenden Witterungsbedingungen) nicht
gewährleistet ist.
– Als Fahrer und Begleitpersonal (Einweiser) sind ausschließlich ortskundige,
erfahrene und zuverlässige Personen einzusetzen.
– Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen und Wegen nur von Fahrern bewegt
werden, die die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) besitzen.
Der Fahrer hat neben der gültigen Fahrerlaubnis auch die allgemeine
Betriebserlaubnis der euro-Maus4 und die vorhandene und gültige
Ausnahmegenehmigung mitzuführen.
– Auf der Plattform vor der Fahrerkabine und in der Fahrerkabine dürfen keine
Personen mitgenommen werden.
– Der Fahrzeughalter oder dessen Beauftragter hat jeden Fahrer jeweils vor
Beginn einer Einsatzzeit umfassend über seine besondere Verpflichtung in der
verkehrssicheren Führung des Fahrzeugs zu belehren. Die Belehrung ist von den
Fahrern unterschriftlich zu bestätigen. Der Fahrzeughalter hat die Bestätigungen
mindestens ein Jahr aufzubewahren.
– Einen Vordruck für diese Belehrung finden Sie in Kapitel 9.
ROPA empfiehlt, diesen Vordruck vor dem Ausfüllen zu kopieren.
– Wie bereits erwähnt, kann die regional zuständige Straßenverkehrsbehörde
zusätzliche oder von den aufgeführten Bestimmungen abweichende Auflagen
festsetzen. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich von Fahrzeughalter
und Fahrer, sich über diese Bestimmungen zu informieren und diese auch
einzuhalten.
– Werden nachträglich Teile oder Funktionen des Fahrzeuges verändert, deren
Beschaffenheit beziehungsweise Ablauf vorgeschrieben ist, erlischt die „Allgemeine
Betriebserlaubnis" und es muss eine neue „Allgemeine Betriebserlaubnis" auf dem
jeweils landesspezifischen Verwaltungsweg beantragt werden.
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2 Straßenfahrt
Kapitel 2
Straßenfahrt

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