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Ropa euro-Maus 4 Originalbetriebsanleitung Seite 27

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1.7
Sicherheit und Gesundheitsschutz
Die nachstehenden Bestimmungen und Vorschriften sind strikt zu befolgen, um das
Risiko von Personen - und/ oder Sachschäden zu verringern. Zudem sind die regional
geltenden Vorschriften und Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum sicheren
Umgang mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen unbedingt einzuhalten.
Jeder, der mit der Maschine arbeitet, muss aus Sicherheitsgründen die vorliegende
Betriebsanleitung gelesen und verstanden haben. Zusätzlich ist er mit den einschlägigen
Arbeitssicherheits - und Gesundheitsschutzvorschriften vertraut zu machen.
Zum sicheren Betrieb der Maschine sind die einschlägigen Gesundheitsschutz -
vorschriften, die einschlägigen staatlichen Arbeitssicherheitsvorschriften oder die diesen
Vorschriften gleichgestellten einschlägigen staatlichen Arbeitssicherheits - und
Gesundheitsschutzvorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
unbedingt zu beachten.
Der Betreiber ist verpflichtet, die geltenden Vorschriften in der aktuellen Version dem
Bediener unentgeltlich bereitzustellen.
– Die Maschine darf nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung dieser
Betriebsanleitung verwendet und eingesetzt werden.
– Die Maschine ist so einzusetzen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit
jederzeit gewährleistet ist.
– Die Maschine darf nicht in geschlossenen Räumen betrieben werden.
– Die Wirksamkeit von Bedien - und Stellteilen darf nicht unzulässig beeinflusst oder
aufgehoben werden.
1.8
Anforderungen an das Bedienungs- und Wartungspersonal
Mit dem selbstständigen Führen und Warten der Maschine dürfen nur Personen
beschäftigt werden, die volljährig sind und:
– im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis sind,
– körperlich und geistig geeignet sind,
– nicht unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten stehen, die die
Reaktionsfähigkeit des Maschinenführers in irgendeiner Weise beeinträchtigen,
– im Führen und Warten der Maschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu
dem Unternehmer nachgewiesen haben,
– vom Unternehmer über ihre besondere Verpflichtung in der verkehrssicheren
Führung der Maschine belehrt wurden,
– ortskundig sind und erwarten lassen, dass Sie die ihnen übertragenen Aufgaben
zuverlässig erfüllen
– vom Unternehmer dazu beauftragt sind.
27
1 Sicherheit
Kapitel 1
Sicherheit

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