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Wiedereinschalt-
grenze
Wiedereinschaltzeit

Ausgleichszeit

Mindestsperrzeit
Zuschaltzeit T
Zus.
7SJ62/63/64 Handbuch
C53000-G1100-C147-9
2.8 Motorschutz (Anlaufzeitüberwachung, Wiedereinschaltsperre)
Wenn die Läuferübertemperatur die Wiedereinschaltgrenze überschritten hat, ist ein
erneutes Einschalten des Motors nicht möglich. Erst wenn die Läuferübertemperatur
die Wiedereinschaltgrenze unterschreitet, also gerade wieder ein Anlauf ohne Über-
schreiten der Auslöseübertemperatur möglich wird, wird der Sperrbefehl aufgehoben.
Aus den parametrierten Kenngrößen des Motors berechnet das Gerät die normierte
Wiedereinschaltgrenze Θ
darin bedeuten:
Θ
=
WES
k
=
L
I
=
A
I
=
B
T
=
m
τ
=
L
n
=
k
Die Wiedereinschaltgrenze Θ
Messwerten" angezeigt.
Der Motorhersteller erlaubt eine Anzahl von Anläufen aus dem kalten (n
dem warmen (n
) Betriebszustand. Danach ist eine erneute Einschaltung nicht
warm
mehr zulässig. Es muss eine entsprechende Zeit — die Wiedereinschaltzeit T
abgewartet werden, damit der Läufer sich abkühlt.
Dem thermischen Verhalten wird wie folgt entsprochen: Nach jeder Abschaltung des
Motors wird eine zusätzliche Ausgleichszeit (Adresse 4304 T AUSGLEICH) gestartet.
Diese berücksichtigt, dass die einzelnen Teile des Motors im Abschaltmoment unter-
schiedliche Wärmezustände haben. Während der Ausgleichszeit wird das thermische
Abbild des Läufers nicht aktualisiert, sondern konstant gehalten, um die Ausgleichs-
vorgänge im Läufer nachzubilden. Danach kühlt das thermische Abbild mit der ent-
sprechenden Zeitkonstante (Läuferzeitkonstante x Verlängerungsfaktor) ab. Während
der Ausgleichszeit ist ein erneuter Start des Motors nicht möglich. Wird die Wiederein-
schaltgrenze unterschritten, ist eine erneute Zuschaltung zulässig.
Unabhängig von thermischen Modellen fordern einige Motorhersteller bei Überschrei-
ten der zulässigen Anläufe eine Mindestsperrzeit für eine Wiedereinschaltung.
Die Gesamtdauer des Sperrsignals hängt davon ab, welche von den Zeiten T
oder T
größer ist.
ZEIT
WE
Die gesamte Wartezeit T
setzt sich somit aus der Ausgleichszeit und der vom thermischen Modell berechneten
Zeit T
bis zum Unterschreiten der Wiedereinschaltgrenze zusammen. Liegt die be-
WE
rechnete Übertemperatur beim Aussschalten des Motors oberhalb der Wiederein-
schaltgrenze, so wird zusammen mit der Ausgleichszeit die Mindestsperrzeit gestar-
tet.
:
WES
Temperaturgrenze, unterhalb der ein Wiederanlauf möglich
ist
k-Faktor für den Läufer, wird intern berechnet
Anlaufstrom
Basisstrom
maximale Anlaufzeit
thermische Zeitkonstante des Läufers, wird intern berechnet
zuässige. Anzahl von Anläufen aus dem kalten Zustand
wird als Betriebsmesswert in den „thermischen
WES
, bis ein erneutes Einschalten des Motors möglich wird,
Zus.
) und aus
kalt
WE
MIN SPERR-
165

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