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Rechtsansprüche - Mercedes-Benz Sprinter BM 906.611 Bedienungsanleitung

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2.3.3
Rechtsansprüche
• Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung besteht nicht.
• Aufgrund der technischen Weiterentwicklung und
der dabei gewonnenen Erkenntnisse kann die
Daimler AG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
verweigern, auch wenn bereits früher eine ver-
gleichbare Bescheinigung erteilt wurde.
• Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auf Ein-
zelfahrzeuge beschränkt werden.
• Für bereits fertig gestellte oder ausgelieferte Fahr-
zeuge kann die nachträgliche Erteilung der Unbe-
denklichkeitsbescheinigung abgelehnt werden.
• Der Aufbauhersteller ist allein verantwortlich
• für die Funktionalität und Kompatibilität seiner
Aufbauarbeiten mit dem Grundfahrzeug
• für Verkehrs- und Betriebssicherheit
• für alle Aufbauarbeiten und eingebauten Teile
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien Neuer Sprinter - BM 906, Version 31.01.2016
!
Änderungshinweise beachten! Immer komplette Kapitel der aktuellen Version ausdrucken!
2 Allgemeines
2.3 Beratung von Aufbauherstellern
22

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