2.2.3 Rechtsansprüche
•
Ein
Rechtsanspruch
technischen Bescheinigung besteht nicht.
•
Aufgrund der technischen Weiterentwicklung und
der dabei gewonnenen Erkenntnisse kann die
Daimler AG eine technische Bescheinigung
verweigern, auch wenn bereits früher eine
vergleichbare Bescheinigung erteilt wurde.
•
Die technische Bescheinigung kann auf Einzelfahr-
zeuge beschränkt werden.
•
Für bereits fertig gestellte oder ausgelieferte
Fahrzeuge kann die nachträgliche Erteilung der
technischen Bescheinigung abgelehnt werden.
•
Der Aufbauhersteller ist allein verantwortlich:
•
für die Funktionalität und Kompatibilität
seiner
Aufbauarbeiten
Grundfahrzeug
•
für Verkehrs- und Betriebssicherheit
•
für alle An- und Aufbauten und eingebauten
Teile
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien für G-Klasse BR 461, Stand: 05.03.2021
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Allgemeines
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