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Rechtsansprüche; Generalunternehmerschaft Der Daimler Ag - Mercedes-Benz 2019 Actros 963 Serie Aufbaurichtlinie

Lastkraftwagen
Inhaltsverzeichnis

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2 Allgemeines
2.1.3
Rechtsansprüche
• Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Unbedenk-
lichkeitsbescheinigung besteht nicht.
• Aufgrund der technischen Weiterentwicklung und der
dabei gewonnenen Erkenntnisse kann die Daimler
AG eine Unbedenklichkeitsbescheinigung widerrufen,
auch wenn bereits früher eine vergleichbare Beschei-
nigung erteilt wurde.
• Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt nur für den
konkret angefragten Aufbau und das konkret ange-
fragte Fahrzeug. Bei weiteren Fahrzeugveränderun-
gen am Aufbau oder bei Aufbauten an einem anderen
Fahrzeug ist stets eine neue Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung erforderlich.
• Für bereits fertiggestellte oder ausgelieferte Fahr-
zeuge kann die nachträgliche Erteilung der Unbe-
denklichkeitsbescheinigung abgelehnt werden.
• Der Aufbauhersteller ist allein verantwortlich für die
Einhaltung folgender Anforderungen:
- Funktionalität und Kompatibilität seiner Aufbau-
arbeiten mit dem Grundfahrzeug
- Verkehrs- und Betriebssicherheit
- Sämtliche Aufbauarbeiten und eingebaute Teile
- Zulassungsfähigkeit im Zielland
18
Mercedes-Benz | Aufbaurichtlinien Lastkraftwagen, Buch III, Ausgabe AeJ2019-1a
2.1.4
Generalunternehmerschaft der Daimler AG
Für Fahrzeuge, bei denen die Daimler AG als General-
unternehmer auftritt, auch „Einrechnungsgeschäft"
genannt, sind die Vorgaben und Empfehlungen der
Aufbaurichtlinie verbindlich umzusetzen. Für jegliche
Abweichung ist zwingend eine UBB zu beantragen.

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