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Unterfahrschutz - Mercedes-Benz Sprinter BM 906.611 Bedienungsanleitung

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Für den nachträglichen Einbau von Anhängekupplungen
sind je nach Baumuster folgende Sonderausstattungen
ab Werk als Code erhältlich:
Code
Beschreibung
E 57
Elektrik für Anhängersteckdose
(dient als Stromversorgung des Anhängers
einschließlich der Beleuchtungs-Steuerung)
Q 10
Querträger für Anhängekupplung
(am Fahrzeugheck wird ein spezieller Quer-
träger mit Befestigungsplatte zum Anbau
einer Anhängekupplung montiert)
Die Auslegung des Querträgers ist abhängig
von der Tonnage des Fahrzeugs.
Q 20
Anhängekupplung
(Maulkupplung zum Ziehen von Anhängern
mit Zugdeichsel)
Die Auslegung der Maulkupplung ist abhän-
gig von der Tonnage des Fahrzeugs.
Q 50
Anhängekupplung Kugelkopf abnehmbar
(abnehmbare Kugelkopfkupplung zum Zie-
hen von Anhängern mit Kugelkopf)
Q 22
Anhängekupplung Kugelkopf fest
(starre Kugelkopfkupplung mit um 50 mm
erhöhtem Einbaumaß)
QA7
Anhängekupplung für erhöhte Anhänge-
last 3,5 t
Anbau einer starren Kugelkopfkupplung
mit einer maximal zulässigen, gebremsten
Anhängelast von 3,5 t für die Gewichtsvari-
ante 5 t
QA8
Anhängekupplung für erhöhte Anhänge-
last 2,8 t/3,0 t
Anbau einer starren Kugelkopfkupplung
mit einer maximal zulässigen, gebremsten
Anhängelast von 2,8 t für die Gewichtsva-
riante 3,5 t sowie von maximal 3,0 t für die
Gewichtsvariante 5 t. Die zulässige Stütz-
last beträgt 120 kg.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien Neuer Sprinter - BM 906, Version 31.01.2016
!
Änderungshinweise beachten! Immer komplette Kapitel der aktuellen Version ausdrucken!
6 Änderungen am Grundfahrzeug
6.6.8

Unterfahrschutz

Unterfahrschutz hinten
Der werkseitig angebaute Unterfahrschutz hinten
(außer Kastenwagen und Kombi) entspricht der
EG-Richtlinie 70/221/EWG.
Seitenansicht Anordnung Unterfahrschutz
Änderungen am Unterfahrschutz sind zu unterlassen.
Sind Änderungen nicht zu vermeiden, ist eine vorherige
Rücksprache mit dem zuständigen TÜV erforderlich.
In der Bundesrepublik Deutschland ist nach EG-Richtli-
nie 70/221/EWG ein Unterfahrschutz vorgeschrieben,
wenn:
• der Abstand vom Fahrzeugende bis zur letzten Hin-
terachse mehr als 1000 mm beträgt.
• bei unbeladenem Fahrzeug der Abstand zwischen
Fahrbahn und Fahrgestell oder Hauptteilen des Auf-
baus auf ganzer Fahrzeugbreite mehr als 550 mm
beträgt.
Ausgenommen sind Sattelzugmaschinen, Arbeitsma-
schinen und Fahrzeuge, deren Verwendungszweck
durch den Unterfahrschutz nicht erfüllt werden kann.
6.6 Anbauten
169

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