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Die Gewichte der einzelnen Komponenten sind:
Fahrer-Airbag
Beifahrer-Airbag
Windowbag
Thoraxbag
Sicherheitsgurt
Entsorgen von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
Zu den verbauten Airbageinheiten im Neuen
Sprinter - BM 906 gehören Fahrer-, Beifahrer-Airbag
sowie Window- und Thoraxbag.
In der Bundesrepublik Deutschland müssen die Airbag-
und Gurtstraffer-Einheiten, entsprechend den Unfall-
vorschriften, vor dem Entsorgen durch elektrisches
Zünden unbrauchbar gemacht werden.
• Bei notwendiger Entsorgungszündung nicht gezün-
dete Gurtstraffer in den Fußraum eines Fahrzeugs,
das der Verschrottung zugeführt wird, legen und
2-polige Steckkupplung direkt anschließen.
• Sind die Polsterplatten der Airbag-Einheiten nicht
zerstört, müssen die Airbag- Einheiten mit der
2-poligen Steckkupplung durch geschultes Personal
gezündet werden.
Diese Sicherheitsmaßnahmen sind erforderlich, weil
die pyrotechnischen Gegenstände bei unsachgemäßer
Aktivierung Verletzungen zur Folge haben können.
a WARNUNG
Die Entsorgung von Airbag- und Gurtstraffereinhei-
ten ist von dafür qualifiziertem Personal durchzufüh-
ren. Die Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhal-
ten.
Gefahr besteht z. B. beim Entsorgen mit Schneidbren-
nern, bei Verhüttung oder wenn noch geladene Teile auf
Mülldeponien in Feuer oder Schwelbrände geraten.
Mercedes-Benz Aufbaurichtlinien Neuer Sprinter - BM 906, Version 31.01.2016
!
Änderungshinweise beachten! Immer komplette Kapitel der aktuellen Version ausdrucken!
1,5 kg
3,3 kg
2,1 kg
0,7 kg
1,3 kg
6 Änderungen am Grundfahrzeug
Um zu vermeiden, dass für diese Sicherheitsmaßnah-
men zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht, empfehlen
wir, das Entsorgen der pyrotechnischen Gegenstände
einem Entsorger zu übertragen, der die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen (u.a. 10 m Sicherheitsabstand,
spezielle Zündvorrichtung) durchführt.
Bei Übernahme muss der Entsorger eine Erklärung
unterschreiben, in der er sich verpflichtet, pyrotech-
nische Gegenstände gemäß den Unfallverhütungsvor-
schriften zu entsorgen. Bei Vereinbarungen dieser Art
muss sichergestellt sein, dass es nicht möglich ist,
pyrotechnische Gegenstände nach der Entsorgung aus-
zusondern und zur Instandsetzung weiterzugeben.
6.4.3

Sitze

Sollen andere als die werkseitig lieferbaren Sitze nach-
gerüstet werden, ist eine Genehmigung der zuständigen
Abteilung (e Seite 21) erforderlich.
Der Festigkeitsnachweis der werkseitig lieferbaren
Sitze ist nur in Verbindung mit den originalen Befesti-
gungselementen gültig. Jede Abweichung hiervon muss
mit der zuständigen Abteilung abgestimmt werden
(e Seite 21).
Eine von der Serienbestuhlung abweichende Fondsit-
zanlage mit 2- bzw. 3-Punkt-Gurten muss die Anforde-
rungen nach EG-Richtlinie 74/408/EWG über "Sitze,
Verankerung, Kopfstützen" und der 76/115/EWG sowie
der ECE-R 14 jeweils zu "Verankerung Gurte", erfüllen.
Sitzanlagen ohne Gurte sind nicht zulässig.
Zur Genehmigung durch die Daimler AG ist das Prüfzer-
tifikat ECE-R 14 (Zugversuch inklusive Bodengruppe)
vorzulegen.
Prüfzertifikate für Sitzanlagen auf starrer Platte werden
nicht akzeptiert.
Bei der Wiederanbringung der Sicherheitsgurte und
Sitze (einschließlich Sitzkasten) müssen die vorge-
schriebenen Schrauben mit dem vorgeschriebenen
Drehmoment angezogen werden.
Die nachträgliche Montage von Seriensitzen (beispiels-
weise Beifahrersitz) ist im Rohbau nicht möglich, da
hierbei keine Verstärkungen oder geeignete Anbin-
dungspunkte vorhanden sind.
6.4 Interieur
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