Personensicherung
Kräne dürfen grundsätzlich nicht zur Sicherung von Personen verwendet werden. Werden bestimmte
Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt, darf mit dem Kran dennoch eine Personensicherung
durchgeführt werden.
Hinweis!
Vor der Personensicherung zu beachten:
Bedingungen, Voraussetzungen und Formular Arbeitsvorbereitung
für Personensicherung siehe Arbeitspapier der Fachgruppe „D-A-CH-
S-Personensicherung".
Vollständiger aktueller Download auf der Homepage des
Bauforumplus - Untergruppe D-A-CH-S:
http://www.bauforumplus.eu/absturz/dachs-dokumente0/d-a-ch-s-
dokumente-deutsch/
Verboten ist:
Achtung!
Werden Personen mit dem Kran angehoben, besteht akute Absturz-
und Quetschgefahr und somit Lebensgefahr.
Personen mit dem Kran anzuheben. Dies ist auch dann verboten, wenn diese mit dem
Höhensicherungsgerät gesichert sind;
in die Personensicherung (Auffanggurt) zu springen. Auffanggurte, in die eine Person gefallen ist,
müssen durch eine fachkundige Person (Beispiel Hersteller) überprüft und allenfalls
ausgeschieden werden.
Voraussetzungen für Personensicherung sind:
Die Tragfähigkeit am Kranhaken muss in jeder möglichen Position laut Lastdiagramm mindestens
Lastentransport und Personensicherung dürfen nicht gleichzeitig erfolgen. Mitfahren auf der Last
ist immer verboten!
Der Kran muss während der Personensicherung grundsätzlich gegen Bewegungen, auch
unbeabsichtigte, gesichert sein (Beispiel: Fernbedienung mit Schlüsselschalter oder NOT Aus
deaktiviert). Zulässig sind nur minimale Kranbewegungen, wenn Lasten in der Endposition
ausgerichtet werden müssen. Das zulässige Gesamtgewicht des Trägerfahrzeuges muss
mindestens 7,5 t betragen. Die Überlastsicherung muss aktiv sein.
Es muss eine vom Arbeitgeber schriftliche Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsanweisung
einschließlich Festlegung der Anschlagpunkte und Rettungskonzept für den konkreten
Anwendungsfall vorliegen.
Die am Kran gesicherte Person darf außer im Rettungsfall nicht zum und vom Arbeitsplatz
befördert werden. Das Bedienen des Kranes durch die daran gesicherte Person ist verboten.
Personensicherung am Kran ist nur zulässig, wenn am Tragmittel ein Anschlagen durch zwei
voneinander getrennte Verbindungsmittel möglich ist (siehe "Sicherungseinsatz").
Kapitel 8 Kranbetrieb
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