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Nutzungsvereinbarungen - elv TimeMaster 4 Serie Handbuch

Inhaltsverzeichnis

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ELV TimeMaster
A.2 Nutzungsvereinbarungen
Wichtig, vor der Installation lesen!
Mit dem Öffnen der versiegelten CD-ROM wird zwischen Ihnen und der ELV AG ein Kaufvertrag über die Soft-
ware bzw. Datenträgerhandbuch etc. geschlossen, sowie nachfolgende Nutzungsvereinbarung bezüglich der
auf der CD-ROM gespeicherten Programme anerkannt.
Der Kauf erfolgt ausschließlich zu den auf der Rückseite der Auftragsbestätigung/ des Lieferscheines/ der
Rechnung aufgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unter der Voraussetzung der Vereinba-
rung nachfolgender Nutzungsbedingungen:
Mit dem Öffnen der Diskettenverpackung erkennen Sie die genannten Vereinbarungen in allen Punkten an.
Wenn Sie dieser Vereinbarung nicht zustimmen können, schicken Sie bitte die ungeöffnete CD-ROM und alle anderen
zu dem Programm gehörenden Unterlagen an ELV oder den Lieferanten, unter Vorlage des Kaufnachweises, zurück.
Ein eventuell bereits gezahlter Kaufpreis wird sodann voll erstattet werden. Eine Rücknahme der geöffneten CD-ROM
ist nicht möglich.
§ 1 Nutzungsumfang
1) Die ELV AG ist Inhaber sämtlicher Urheberrechte der gelieferten Software. Dem Käufer wird hiermit ein bedingt
übertragbares, nicht ausschließliches Recht eingeräumt (Lizenz), die Software durch Einspeichern und Ablaufen-
lassen auf einer EDV-Anlage, bestehend aus einem Computer nebst Zubehör zu nutzen. Die Nutzung im Netzwerk
ist nur dann erlaubt, wenn für jeden Computer eine Lizenz erworben wurde.
2) Der Käufer ist nur berechtigt, die Software abzuändern oder zu bearbeiten oder mit anderen Programmen zu
verbinden und in dem hierzu erforderlichen Umfang Vervielfältigungsstücke herzustellen, soweit dies aufgrund ge-
setzlicher Vorschriften (insbesondere der §§ 69d und 69e Urheberrechtsgesetz) zwingend zu gestatten ist. Die Er-
stellung von Sicherheitskopien, das Testen und Untersuchen der Programme sowie eine Dekompilierung ist nur
gemäß den vorgenannten Vorschriften - soweit zwingend zu gestatten - erlaubt. Sämtliche Rechte an den Kopien
verbleiben bei der ELV AG.
Die Berechtigung umfasst ausdrücklich nicht die Änderung von Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-
Vermerken und sonstigen Vermerken über Rechtsvorbehalte und Nutzungsberechtigungen. Diese Kennzeichnun-
gen und Vermerke sind in die abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen zu übernehmen und bei jeder Vervielfäl-
tigung beizubehalten. Für die abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen der Software bzw. des EDV-Programms
gilt diese Vereinbarung ebenfalls.
3) In druckschriftlicher Form überlassenes Datenmaterial oder Handbücher, insbesondere die Programmbeschrei-
bung darf nur mit schriftlicher Zustimmung von ELV vervielfältigt werden. Der Käufer ist berechtigt, das Programm-
paket zusammen mit dieser Nutzungsvereinbarung und als Ganzes an einen Nachfolger zu übergeben. Beim Käu-
fer verbliebene Kopien müssen jedoch vernichtet werden, unabhängig von der Form der Speicherung.
Die Berechtigung der Weitergabe erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Kopien oder Teilkopien des Pro-
gramms, auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Ko-
pien und Teilkopien.
Mit der Abgabe des Programmpaketes geht die Berechtigung zur Nutzung gemäß dieser Vorschrift auf den nach-
folgenden Nutzer über, der damit an die Stelle des Käufers tritt.
4) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass keiner seiner Mitarbeiter oder andere Personen das Programm entge-
gen dieser Nutzungsvereinbarung widerrechtlich nutzen. Findet eine widerrechtliche Nutzung durch Mitarbeiter o-
der Dritte statt, welche der Käufer durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat, so ist er der ELV
AG gegenüber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Im Übrigen hat er der ELV AG von einer
ihm bekannt gewordenen widerrechtlichen Nutzung umgehend schriftlich zu unterrichten.
§ 2 Gewährleistung
1) Die ELV AG weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwen-
dungsbedingungen fehlerfrei ablaufen. ELV leistet jedoch Gewähr dafür, dass das Programm im Sinne der von
ELV herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung be-
stimmungsgemäß brauchbar ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der
Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Erweist sich ein Programm als nicht brauchbar oder als fehlerhaft, erfolgt
nach Wahl der ELV AG entweder eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl
oder führt auch die Ersatzlieferung nicht zu einer Mängelbeseitigung, so hat der Käufer nach seiner Wahl das
Recht auf Wandlung oder Minderung.
Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Übergabe des Programmpaketes bzw. Auslieferung.
Die Anzeige eines Mangels unterbricht oder hemmt die Verjährung nicht. Zur Rechtswahrung ist daher die gericht-
liche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Gewährleistungsfrist notwendig.
ELV TimeMaster – die praxisorientierte Zeiterfassung und Zugangssteuerung
Handbuch 4.0
Seite - 11 -

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