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Wacker Neuson WL95 Betriebsanleitung Seite 21

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2.1.5.6
Fahrzeuguntersuchungen
20xx
Abb. 2: Prüfplakette für Deutschland
2.2
Grenzen des Fahrzeugs
2.2.1
Räumliche Grenzen des Fahrzeugs
[de] | 07/2021 | 1000394966 | WL95 WL110 | Betriebsanleitung
In der Bundesrepublik Deutschland müssen für den Betrieb des Fahr-
zeugs die Sicherheitsvorschriften, z. B. die Unfallverhütungsvorschriften
„Deutsche Prüfstelle für Land- und Forsttechnik" (DPLF) und Unfallverhü-
tungsvorschrift „Fahrzeuge" (DGUV Vorschrift 70 § 57 Abs. 1) eingehal-
ten werden.
Zudem ist in der Bundesrepublik Deutschland jeder Betreiber gemäß der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV § 10) ergänzt durch die Tech-
nische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 und der Unfallverhü-
tungsvorschrift (DGUV Vorschrift 1) verpflichtet, alle Maschinen und Ge-
räte regelmäßig prüfen zu lassen.
Die Prüfungen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch
einen Sachkundigen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren.
Ebenso ist eine Nachprüfung der festgestellten Mängel durchzuführen.
Die zuständige Kontrollbehörde kann verlangen, dass das Prüfprotokoll
am Betriebsort des Fahrzeugs vorhanden sein muss.
Zum Nachweis der Prüfung ist eine Prüfplakette am Fahrzeug anzubrin-
gen (siehe Beispiel in Abbildung links). Die Prüfplakette kann bei der ent-
sprechenden Kontrollbehörde erworben werden.
Es ist zu beachten, dass alle Arbeitsmittel, also nicht nur das Fahrzeug,
sondern auch alle technischen Hilfsmittel und Einrichtungen, geprüft wer-
den müssen. (Definition: Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Anbaugeräte, Ma-
schinen oder Anlagen).
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch,
einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch
BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).
Bei Nichtbeachten verliert das Fahrzeug die Gewährleistung und Haf-
tung, sowie die Zulassung.
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen
zu beachten.
Die Nutzung außerhalb der räumlichen Grenzen ist ein vom Hersteller
des Fahrzeugs nicht vorgesehener Einsatz und stellt damit eine Fehlan-
wendung im Sinne der Maschinenrichtlinie dar. Für hieraus resultierende
Personen- oder Sachschäden haftet ausschließlich der Bediener.
Eine Verwendung in den folgenden Bereichen ist nicht vorgesehen:
• Teilweiser oder kompletter Betrieb unter Wasser
• Betrieb unter Tage
• Betrieb in geschlossenen Räumen
• Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen
• Betrieb in kontaminierten Bereichen
Verwendung
Grenzen des Fahrzeugs 2.2
2
21

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