2.1.5
Zulassung und Kennzeichnung
2.1.5.1
Fahrzeugzulassung
2.1.5.2
Mitzuführende Dokumente
[de] | 07/2021 | 1000394966 | WL95 WL110 | Betriebsanleitung
Information
Werden nicht zugelassene Anbaugeräte angebaut oder nachträglich Tei-
le des Schnellwechselsystems oder der Anbaugeräte verändert oder aus-
getauscht, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb
eine Gefährdung von Personen verursachen kann, erlischt die Betriebs-
erlaubnis sowie die Gewährleistung.
Das Fahrzeug kann in den EU-Mitgliedstaaten als selbstfahrende Arbeits-
maschine oder als Zugmaschine (EG-Traktorzulassung) zugelassen wer-
den. Für die Zulassung in anderen Ländern sind die entsprechenden na-
tionalen Bestimmungen des Landes einzuholen und zu beachten.
Bei einem Betrieb als „Selbstfahrende Arbeitsmaschine" sind die „Rüstzu-
stände" (Anbaugeräte) sowie die entsprechenden Auflagen der ABE (All-
gemeine Betriebserlaubnis) bzw. der Datenbestätigung zu entnehmen!
Bei einem Betrieb als Zugmaschine (EG-Traktorzulassung) sind keine
Anbaugeräte in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt. Es sind aus-
schließlich die Anbaugeräte mit den entsprechenden Auflagen zulässig,
die in dieser Betriebsanleitung aufgeführt sind.
Bei Verwendung von Anbaugeräten, die in dieser Betriebsanleitung nicht
aufgeführt sind, muss die Konformität (Standsicherheitsprüfung) nach der
EG-Maschinenrichtlinie bzw. der Norm EN 474-3 von einer autorisierten
Fachwerkstatt geprüft und dokumentiert werden.
Zur Standsicherheitsprüfung können die Hinweise in dieser Betriebsanlei-
tung herangezogen werden.
In der Bundesrepublik Deutschland sind nach der StVZO folgende Doku-
mente mitzuführen:
• ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) bzw. Datenbestätigung
• ggf. Zulassungsbescheinigung I
• Führerschein
• Prüfbericht gemäß DGUV Vorschrift 70 § 57 Abs. 2 der Unfallverhü-
tungsvorschrift „Fahrzeuge"
• Betriebsanleitung
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen
zu beachten.
Verwendung
Verwendung des Fahrzeugs 2.1
2
19