Verwendung
2.1 Verwendung des Fahrzeugs
2.1.5.3
Mitzuführende Ausrüstung
2.1.5.4
Kennzeichnung des Fahrzeugs
2.1.5.5
Warnkennzeichnung
20
In der Bundesrepublik Deutschland sind nach §53 StVZO folgende Aus-
rüstungsgegenstände vom Betreiber beizustellen und im Fahrzeug mitzu-
führen:
• ein bauartgenehmigtes Warndreieck
• eine bauartgenehmigte Warnleuchte
• ein, für die Räder des Fahrzeugs, passender Unterlegkeil (§41 (14)
StVZO)
• eine Warnweste, hergestellt aus gelbem oder orangefarbenem fluo-
reszierenden Material und mit reflektierenden Streifen
• ein Verbandkasten nach DIN 13 164 Bl. 1
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen
zu beachten.
In der Bundesrepublik Deutschland müssen nach § 3 FZV (Fahrzeugzu-
lassungsverordnung) selbstfahrende Arbeitsmaschinen von mehr als
20 km/h Höchstgeschwindigkeit ein amtliches Kennzeichen nach § 8 FZV
führen.
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen unter 20 km/h Höchstgeschwin-
digkeit muss der Besitzer nach § 4b FZV seinen Vornamen, Zuname und
Wohnsitz (Firma und Sitz) in unverwischbarer Schrift auf der linken Fahr-
zeugseite anbringen.
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen
zu beachten.
In der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 52 Abs. 4.1 StVZO (Stra-
ßenverkehrszulassungs-Ordnung) Fahrzeuge, die im Straßenraum für
den Bau und die Unterhaltung von Straßen oder zur Reinigung von Stra-
ßen oder Anlagen eingesetzt werden, mit einer rot-weißen Warnkenn-
zeichnung nach DIN 30 710, in Verbindung mit einer Rundumleuchte,
auszurüsten.
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen
zu beachten.
Betriebsanleitung | WL95 WL110 | 1000394966 | 07/2021 | [de]