6.8.9
Ladeschwingendämpfung bedienen
[de] | 07/2021 | 1000394966 | WL95 WL110 | Betriebsanleitung
WARNUNG
Unfallgefahr durch Aufschaukeln des Fahrzeugs!
Das Aufschaukeln des Fahrzeugs bei Fahrten auf öffentlichen Straßen
kann zu Unfällen mit schweren Verletzungen oder Tod führen.
► Ladeschwingendämpfung grundsätzlich bei Fahrten auf öffentlichen
Straßen einschalten.
► Ladeanlage in Transportstellung absenken.
HINWEIS
Gefahr technischer Schäden am Hydrauliksystem!
► Ladeschwingendämpfung nur für Transportfahrten einschalten.
► Ladeschwingendämpfung bei Ladearbeiten ausschalten.
Bei eingeschalteter Ladeschwingendämpfung werden Stöße, die bei hö-
heren Geschwindigkeiten durch Bodenunebenheiten über die Ladean-
lage auf das Fahrzeug übertragen werden, abgedämpft. Dadurch wird ein
Aufschaukeln des Fahrzeugs verhindert. Die Ladeanlage kann sich bei
Aktivierung der Ladeschwingendämpfung, bedingt durch Druckausgleich
und Beladungszustand, leicht nach oben oder unten bewegen. Damit ist
die Funktion der Ladeschwingendämpfung für leichtere Arbeiten, sowie
für Fahrten im Gelände oder auf öffentlichen Straßen ohne Last geeignet.
Bei schweren Ladearbeiten die Ladeschwingendämpfung ausschalten.
Die Funktion der Ladeschwingendämpfung ist eingeschränkt, wenn der
Kippzylinder in Transportstellung ganz auf Anschlag eingekippt wird.
Nach dem Einkippen den Druck im Kippzylinder kurz entlasten.
Information
Bei eingeschalteter Ladeschwingendämpfung ist die Ladeanlage nach-
giebig und ein exaktes Steuern der Hubbewegungen wird erschwert.
Die Ladeschwingendämpfung kann im Automatik- oder im Dauermodus
verwendet werden.
• Automatikmodus ist für Fahrten im Gelände, auf öffentlichen Straßen
sowie bei leichteren Arbeiten im Gelände geeignet. Der Automatik-
modus wird über eine Fahrgeschwindigkeitsregelung eingeschaltet
und ausgeschaltet. Zur Einstellung der Einschaltschwelle:
Übersicht Drop-Down-Menüs auf Seite
• Dauermodus ist für längere Fahrten im Gelände, sowie auf öffentli-
chen Straßen geeignet.
Bedienung
Mit dem Fahrzeug arbeiten 6.8
106.
6
siehe
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