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Mitzuführende Dokumente; Mitzuführende Ausrüstung; Warnkennzeichnung Des Radladers (Opt) - Kramer 5035 Betriebsanleitung

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Mitzuführende Dokumente
Mitzuführende Ausrüstung

Warnkennzeichnung des Radladers (Opt)

BA 348-01 * 2.0 * 34801b110.fm
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO Bundesrepublik Deutschland)
sind z. B. folgende Dokumente mitzuführen:
• ABE bzw. Datenbestätigung, Zulassungsbescheinigung
• Führerschein
• Prüfbericht gemäß BGV D29 § 57 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge"
• Betriebsanleitung und deren Ergänzungen
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen zu beach-
ten.
Nach §53 StVZO (Bundesrepublik Deutschland) sind z.B. folgende Ausrüstungen mitzu-
führen und vom Betreiber beizustellen:
• 1 bauartgenehmigtes Warndreieck
• 1 bauartgenehmigte Warnleuchte
• 1 Verbandskasten, der mindestens dem Normblatt DIN 13 164 Bl. 1 entspricht
• 1 Warnweste nach EN471
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen zu beach-
ten.
Radlader, die im Straßenraum für den Bau und die Unterhaltung von Straßen, die Reini-
gung von Straßen oder Anlagen eingesetzt werden, sind nach § 52, Abs. 4.1 StVZO der
Bundesrepublik Deutschland ab 01.10.1998 die rot-weiße Warnkennzeichnung nach
DIN 30710, in Verbindung mit der gelben Rundumkennleuchte (Opt), auszurüsten.
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen zu beach-
ten.
Einleitung 1
1-11

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