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Zulassung / Kennzeichnung; Fahrzeuguntersuchungen - Kramer 5035 Betriebsanleitung

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1 Einleitung

Zulassung / Kennzeichnung

Fahrzeuguntersuchungen

2014
A
Abb. 2:
Beispiel: Prüfplakette
1-10
Nach §3 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) der Bundesrepublik Deutschland müs-
sen selbstfahrende Arbeitsmaschinen von mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ein
eigenes amtliches Kennzeichen nach §8 FZV führen.
Bei selbstfahrende Arbeitsmaschinen unter 20 km/h Höchstgeschwindigkeit muss der
Besitzer nach §4b FZV (Bundesrepublik Deutschland) seinen Vornamen, Zuname und
Wohnsitz (Firma und Sitz) in unverwischbarer Schrift auf der linken Fahrzeugseite anbrin-
gen.
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen zu beach-
ten.
Beim Betrieb der Fahrzeuge müssen auch die nationalen Sicherheitsvorschriften, z. B. in
der Bundesrepublik Deutschland die Unfallverhütungsvorschriften „Deutsche Prüfstelle für
Land- und Forsttechnik" (DPLF) und Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge"
(BGV D29 § 57 Abs. 1) eingehalten werden.
Jeder Betreiber ist gemäß der Betriebssicherheitsverordnung
(BGV A1 / BetrSichV § 10) verpflichtet, alle Maschinen und Geräte regelmäßig prüfen zu
lassen.
Die Prüfungen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundi-
gen durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Ebenso ist eine Nachprüfung der
festgestellten Mängel durchzuführen.
Die zuständige Kontrollbehörde kann verlangen, dass das Prüfprotokoll am Betriebsort der
Maschine vorhanden sein muss.
Zum Nachweis Prüfplakette A anbringen (siehe Beispiel Abbildung links)
Prüfplakette kann bei der entsprechenden Kontrollbehörde erworben werden
Es ist zu beachten, das alle Arbeitsmittel also nicht nur das Fahrzeug, sondern auch alle
technischen Hilfsmittel und Einrichtungen geprüft werden. (Definition: Arbeitsmittel sind
Werkzeuge, Anbaugeräte, Maschinen oder Anlagen).
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei
oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind; siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von Fahr-
zeugen durch Sachkundige" (BGG 916).
In anderen Ländern sind die entsprechenden nationalen Bestimmungen zu beach-
ten.
BA 348-01 * 2.0 * 34801b110.fm

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