Rechtliche und technische Vorschriften
Bei unseren Autos ist der TÜV-Termin, also
die regelmäßige Überprüfung des techni-
schen Standes des gesamten Fahrzeuges, eine
Selbstverständlichkeit. Für Heizungsanlagen
gibt es vergleichbare Vorschriften, anerkannte
Regeln der Technik, Normen und Gesetze. Der
Heizungsbaumeister als Fachunternehmer hat
daher nicht nur das Recht, die ganzheitliche
Anlagenwartung zu empfehlen, es ist sogar
seine unternehmerische Pflicht. In den ver-
schiedensten Vorschriften, nämlich
in der Heizungsanlagenverordnung
ƒ
(HeizAnlV),
in der Verdingungsordnung für Bau-
ƒ
leistungen (VOB),
in den einschlägigen Normen und
ƒ
in diversen weiteren anerkannten Regeln
ƒ
der Technik
sind Umfang und Zeitvorschriften für die
Wartungsintervalle definiert.
Die regelmäßige fachgerechte und ganz-
heitliche Wartung von Heizungsanlagen ist
eine gesetzlich verankerte Vorschrift. In der
Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März
1994 sind in § 9 die Pflichten des Betreibers –
und damit die Erfordernisse an den Heizungs-
fachmann – festgehalten.
1 Der Betreiber von Zentralheizungen oder
Brauchwasseranlagen mit einer Nenn-
wärmeleistung von mehr als 11 kW ist
verpflichtet, die Bedienung, Wartung und
Instandhaltung nach Maßgaben der Absätze
2 bis 4 durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Bedienung darf nur von fach-
kundigen oder eingewiesenen Personen
vorgenommen werden. Für die Wartung und
Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und In-
standhaltung notwendigen Fachkenntnisse
und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist,
wer von einem Fachkundigen über Bedie-
nungsvorgänge unterrichtet worden ist.
2 Die Bedienung von Anlagen in Mehrfa-
milienhäusern oder Nichtwohngebäuden
mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 50 kW hat während der Betriebszeit
mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die
Bedienung umfasst mindestens die Funkti-
onskontrolle und die Vornahme von Schalt-
und Stellvorgängen (insbesondere An- und
Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls
Anpassen der Sollwerteinstellung von Tem-
peraturen, Einstellen von Zeitprogrammen)
an den zentralen regelungstechnischen
Einrichtungen.
3 Die Wartung der Anlagen hat mindestens
Folgendes zu umfassen:
a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
b) Überprüfung der zentralen steuerungs-
und regelungstechnischen Einrichtungen
und
c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die
Reinigung von Kesselheizflächen darf auch
von eingewiesenen Personen durchgeführt
werden.
4 Die Instandhaltung der Anlagen hat min-
destens die Aufrechterhaltung des tech-
nisch einwandfreien Betriebszustandes, der
eine weitest gehende Nutzung der einge-
setzten Energie gestattet, zu umfassen.
65