Rechtliche Notwendigkeit zum
hydraulischen Abgleich
Neben anderen Verordnungen und technischen Regeln ist
besonders die bereits erwähnte VOB Teil C/DIN 18 380 mit
ihren Forderungen zum hydraulischen Abgleich zu be-
achten. Die VOB/Teil C 3.1.1 schickt eine relativ allgemein
gehaltene Forderung ihren konkreten Bestimmungen hin-
sichtlich der Ausführung der Anlagen voraus: „Die Bauteile
von Heizungsanlagen und Wassererwärmungsanlagen sind
so aufeinander abzustimmen, dass die geforderte Leistung
erbracht, die Betriebssicherheit gegeben und ein sparsamer
und wirtschaftlicher Betrieb möglich ist bzw. der zuläs-
sige Geräuschpegel nicht überschritten wird". An diesem
Kernsatz lassen sich alle folgenden konkreten Aussagen
der VOB festmachen: Beim hydraulischen Abgleich sind
nicht nur exakte Abstimmungen bzw. Berechnungen der
Bauteile vorzunehmen. Die Anlage soll nicht „nur" funk-
tionieren, sondern sparsam, wirtschaftlich und geräusch-
arm ihren Dienst tun. Unter rechtlichen Gesichtspunkten
entsprechen viele der heutigen Heizungsanlagen nicht den
gültigen Vorschriften. Es ist zu erwarten, dass die Umset-
zung der Europäischen Richtlinie zur Gesamteffizienz von
Gebäuden hier zu einschneidenden Änderungen führen
wird.
Physikalische Erfordernisse des
hydraulischen Abgleichs
Bei den Installateuren besteht die „Neigung", die Hei-
zungsanlage erst einmal „zum Laufen" zu bringen. Dadurch
unterbleiben zumeist die Bemühungen zur Ausgestaltung
der optimalen Wassermengenverteilung innerhalb des
vorhandenen Rohrnetzes.
Diese Praxis bestand bislang gerade bei den umfangreichen
Nachrüstungen mit Thermostatventilen zum Zwecke der
Energieeinsparung gemäß der HeizAnlV bzw. EnEV. Der
Installateur setzte darauf, dass die Anlagen allein schon
aufgrund ihres gutmütigen fehlertoleranten Verhaltens
irgendwie funktionieren würden. Das gutmütige Verhalten
äußert sich im Zusammenhang zwischen dem Förder-
strom über den Heizkörper und der dadurch erreichten
Heizkörperleistung: Ein Heizkörper erbringt mit 200 %
seines Auslegungsförderstroms nur 10 % mehr als seine
Soll-Heizleistung, mit 50 % seines Auslegungsförderstroms
aber immerhin noch 85 % seiner Soll-Heizleistung. Der In-
stallateur hat also keinen Handlungsbedarf in
Sachen hydraulischer Abgleich gesehen. Durch
stark überdimensionierte Umwälzpumpen
ersetzt(e) er häufig in Neu- und Altanlagen
den hydraulischen Abgleich.
Als Hauptmängel, die als Indikator für ei-
nen nicht durchgeführten hydraulischen
Abgleich gelten, können die ungleichmä-
ßige Wärmeabgabe (falscher Förderstrom
– Pumpenauslegung!), Fließgeräusche (zu
hoher Differenzdruck – Pumpenauslegung/
Differenzdruckregelung!), Nichterreichen
von Temperaturdifferenzen (zu hohe Rück-
lauftemperaturen – Brennwertkessel!) und
mess- und regelungstechnische Probleme
(falsche Dimensionierung von Regelventilen!)
angeführt werden.
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Bild 16: Wärmeverteilung in der
Brennwertdachheizzentrale