1.2.3
1-8
Verwendungszweck und Sicherheitshinweise
• Der Fahrweg muss so beschaffen sein, dass die Standsicherheit nicht be-
einträchtigt wird.
• Der Fahrer muss die Fahrbahn und den zu durchfahrenden Raum über-
blicken können.
• Fahrten mit dem Ruthmann-Steiger T 300.4 über weitere Strecken dürfen
nur in Transportanordnung des Steigers und mit unbesetzter Arbeits-
bühne erfolgen. Der Transport von Material und Gütern in der Arbeits-
bühne ist verboten. Im Fahrbereich dürfen sich keine Hindernisse befin-
den.
• Auf ein weiches Anfahren und Abbremsen achten. Schlagartige und ruck-
artige Fahrbewegungen sind verboten.
• Bei Berg- oder Talfahrt und Querfahrten zum Hang sind plötzliche Kur-
venfahrten zu vermeiden.
• Im Gefälle niemals auskuppeln und schalten! Das Fahrverhalten sowie
die Lenk- und Bremsfähigkeit werden durch den hohen Lastschwerpunkt
beeinflusst. Daher auf ausreichende Lenk- und Bremsfähigkeit achten!
• Bei Durchfahren von Unterführungen, Brücken u. Ä. ist die Fahrzeughöhe
zu beachten.
• Bei Kurvenfahrten ist, bedingt durch den hinteren Überhang des Fahrzeu-
ges, auf das seitliche Ausschwenken des Hecks zu achten!
• Bei Ausfall des Fahrantriebes den Ruthmann-Steiger T 300.4 gemäß Be-
triebsanleitung des Fahrgestellherstellers abschleppen.
Steigerbetrieb
• Bei „Ein-Mann-Betrieb" sind die Fahrerhausfenster zu schließen und die
Fahrerhaustüren abzuschließen.
• Der unnötige Aufenthalt auf dem Steiger und im Bereich der Schwenkein-
richtung ist während des Betriebes verboten.
• Das Betreten von Abdeckungen sowie der Ladefläche (bei Sonderaus-
stattung das Betreten des Daches des Kofferaufbaus) ist während des
Betriebes des Steigers verboten.
• Der Untergrund muss den maximal auftretenden Belastungen unter den
Abstützungen standhalten.
• Auf möglichst horizontale Aufstellung des Steigers achten. Die zulässige
Aufstell-Neigung darf nicht überschritten werden.
Erst nach ordnungsgemäßer Abstützung des Steigers darf der Ausleger
angehoben werden. Die ordnungsgemäße Abstützung muss auch wäh-
rend des Betriebes überwacht werden. Insbesondere sind z. B. nach
®
STEIGER
T 300.4
- Umsturzgefahr! -
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr