Allgemeines
0.5.1.3
0.5.1.4
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
Gefährdungsbeurteilung
Als Betreiber / Unternehmer müssen Sie gemäß Betriebssicherheitsverord-
nung (§ 3) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, mit der Sie die sichere
Bereitstellung und Verwendung des Ruthmann-Steigers T 300.4 nachwei-
sen. Die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung des Steigers entbin-
den nicht von der Durchführung dieser. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine
Gesamtheit, die die Identifizierung sowie Bewertung der Gefährdungen und
deren Abwendung umfasst. Dabei sind u. a. Gefährdungen zu identifizieren,
die mit der Verwendung des Steigers direkt im Einsatz verbunden sind, als
auch z. B. am Einsatzort durch Wechselwirkungen mit anderen Maschinen
untereinander oder mit den Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung her-
vorgerufen werden können. Zur Abwendung derer, sind die notwendigen
technischen, organisatorischen als auch persönlichen Schutzmaßnahmen
zu ergreifen. Auch für die Durchführung der erforderlichen Instandhaltungs-
arbeiten muss der Betreiber / Unternehmer, wenn er sie eigenverantwortlich
ausführt, eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung erstellen, um sicher
zu stellen, dass auch die Arbeiten nach dem Stand der Technik sicher durch-
geführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von Personen, die über die erforderli-
che Fachkenntnis verfügt, durchgeführt werden. Die Fachkenntnis ist abhän-
gig von der jeweiligen Art des Einsatzes. Sie ist z. B. durch Teilnahme an
Schulungen, Seminaren und Weiterbildungen auf aktuellem Stand zu halten.
Weiter Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können den zuvor ge-
nannten Regelwerken zum technischen Arbeitsschutz entnommen werden.
Betriebsanweisung
Die Betriebsanweisung soll innerbetriebliche Anweisungen zu betrieblichen
Abläufen und Handlungen enthalten. Die Arbeitsabläufe mit dem Steiger und
die Sicherheitsregeln für den Einsatz sollen hierin zutreffend beschrieben
werden. Die Sicherheitsregeln sind dabei das Resümee der Schutzmaßnah-
men der o. g. Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebsanweisung, soweit erfor-
derlich, ist z. B. in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung
(§ 12) und Unfallverhütungsvorschriften begründet. Die Betriebsanweisung
soll arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten des Arbeitnehmers mit
dem Ziel, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden, regeln.
Weiter Informationen zur Betriebsanweisung können den zuvor genannten
Regelwerken zum technischen Arbeitsschutz entnommen werden.
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STEIGER
T 300.4
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