Beschreibung
3.1.1
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BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
Komponenten und Baugruppen
Nachfolgend werden die wesentlichen Komponenten und Baugruppen be-
schrieben, aus denen der Ruthmann-Steiger T 300.4 besteht.
Steigerunterbau
Der Steigerunterbau besteht aus einem geschweißten Grundrahmen mit Ab-
deckung. Der Grundrahmen dient als Hilfsrahmen. Er nimmt in Verbindung
mit dem Trägerfahrgestell, die aus dem Steigerbetrieb auftretenden Ausle-
gerbelastungen auf und leitet sie über die Abstützeinrichtung in den Boden
weiter. Die am Grundrahmen befestigte Schwenkeinrichtung dient zum
Schwenken des Auslegers. Die hydraulischen Antriebsaggregate, Leitungen
und Steuerelemente sind im bzw. am Grundrahmen montiert. Der Grundrah-
men ist mit einer Aluminium-Quintettblech-Abdeckung abgedeckt. Zu In-
standhaltungszwecken und zur manuellen Betätigung der Magnetventile
(Notablass) können Abdeckungen abgenommen werden.
Abstützung
Der Ruthmann-Steiger T 300.4 inkl. Fahrgestell wird durch eine mecha-
nisch / hydraulisch betätigte Abstützeinrichtung angehoben. Diese ist als Ho-
rizontal-Vertikal-Abstützung (HV) mit vier Stützen konzipiert. Die Stützen be-
stehen im Wesentlichen je aus einem horizontalen Abstützarm und einem
vertikalen Stützzylinder. Mit den horizontal ausfahrbaren Abstützarmen kann
die Stützweite, d. h. Abstützbasis variiert werden. An den Stützzylindern be-
finden sich bewegliche Stützteller, die geringe Bodenunebenheiten ausglei-
chen. Gelbe Blinkleuchten an den Stützen blinken so lange, wie die Abstüt-
zung ausgefahren ist und die Zündung des Steigers eingeschaltet ist.
Wie zuvor im Kapitel „Steigerunterbau" beschrieben, leitet die Abstützein-
richtung die auftretenden Auslegerbelastungen in den Boden weiter. Im Stei-
gerbetrieb kann es, bedingt durch eine zulässige elastische Verwindung des
Steigerunterbaus und der Abstützung, zur Entlastung einer Stütze auf der
lastabgewandten Seite kommen. Das vorherige ordnungsgemäße, verwin-
dungsfreie Aufstellen des Steigers nach dieser Betriebs- und Wartungsan-
leitung wird vorausgesetzt. Ein für den Steigerbetrieb unzulässiges Verhal-
ten der Abstützung, als Folge von Nachgeben einer belasteten Stütze, z. B.
durch Einsinken etc., muss ausgeschlossen sein.
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STEIGER
T 300.4
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