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Regelmäßige Prüfung; Außerordentliche Prüfung - Time Ruthmann Steiger T 300.4 Betriebs- Und Wartungsanleitung

Fahrbare hubarbeitsbühne
Inhaltsverzeichnis
9.4.2.2.1
9.4.2.2.2
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Regelmäßige Prüfung
Der Ruthmann-Steiger T 300.4 ist, neben den in dieser Betriebs- und War-
tungsanleitung genannten Intervallen, nach der Erstinbetriebnahme in Ab-
ständen von längstens einem Jahr durch eine befähigte Person zu prüfen
(Sachkundigenprüfung nach DGUV Grundsatz 308-002). Für die Durchfüh-
rung der Prüfung durch die befähigte Person können neben den Sachkundi-
gen oder Sachverständigen auch z. B. Kundendienstmonteure des
RUTHMANN-Service, Betriebsingenieure und Betriebsmeister herangezo-
gen werden.
Der Umfang der regelmäßigen Prüfung umfasst alle in dieser Betriebs- und
Wartungsanleitung genannten Inspektionsarbeiten (  ). Siehe Kap. 9.4.1 „In-
spektion- / Wartungsliste" und ggf. Kap. 10 „Sonderausstattungen". Regel-
werke und weitere Erkenntnisse der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
sind zu berücksichtigen. Der Umfang erstreckt sich auf:
• eine Sichtprüfung des Steigers mit besonderer Beachtung von Korrosion
oder anderer Schädigungen der tragenden Teile und Schweißnähte. Dies
betrifft vor allem drehbare Teile, z. B. Bolzenverbindung von Gelenkteilen
der erweiterten Konstruktion.
• eine Prüfung der mechanischen, hydraulischen und elektrischen Systeme
unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheitseinrichtungen,
• eine Prüfung der Wirksamkeit von Bremsen und/oder Überlasteinrichtun-
gen,
• und Funktionsprüfungen.
Außerordentliche Prüfung
Der Ruthmann-Steiger T 300.4 einschließlich Trägerfahrgestell ist nach we-
sentlichen Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandset-
zungen an den tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen
Sachverständigen zu prüfen. Für die Durchführung der Prüfung durch den
Sachverständigen können z. B. Fachingenieure des RUTHMANN-Service,
Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure der Be-
treiber und freiberufliche Fachingenieure herangezogen werden.
Die außerordentliche Prüfung beinhaltet:
• eine Vorprüfung,
• eine Bauprüfung,
• eine Abnahmeprüfung
in einem Umfang, der den durchgeführten Änderungen oder Instandsetzun-
gen entspricht. Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der Änderung
®
STEIGER
T 300.4
Instandhaltung
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
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