Verwendungszweck und Sicherheitshinweise
1.2.12
1.2.13
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
Einsatz des Ruthmann-Steigers T 300.4 in Hallen
• Das Befahren von Hallen mit dem Ruthmann-Steiger T 300.4 und das
dortige Aufstellen des Steigers ist mit dem zuständigen Statiker / Betrei-
ber der Halle abzustimmen. U. a. sind die Konstruktion und Statik der
Halle / des Hallenbodens und die Bereifung, die Achslasten, die Stütz-
kräfte der Abstützung sowie die Emissionswerte des Ruthmann-Steigers
T 300.4 zu berücksichtigen.
• Vor dem Einsatz auf Hallenböden mit darunterliegenden Kanälen, Rohr-
leitungen, Schächte, Kabelführungen oder sonstigen Hohlräumen oder
auf anderen Hohlraumböden (Doppelböden) und Decken muss unbedingt
die Tragfähigkeit dieser nachgewiesen werden.
• Dieselmotoremissionen sind krebserzeugende Gefahrstoffe. Die Techni-
schen Regeln für Gefahrstoffe „Abgase von Dieselmotoren" TRGS 554
bzw. gleichlautende nationale Vorschriften sind zu beachten. Abhängig
von dem Ergebnis der zum Einsatz gehöhrenden Gefährdungsbeurteilung
den Fahrzeugmotor nicht ohne schadstoffmindernde Maßnahmen, wie
z. B. Abgasnachbehandlungssysteme, Aufsteckfilter oder Abgasabsau-
gungen in geschlossenen Hallen laufen lassen!
Die Dieselmotoremissionen des Fahrzeugmotors sind z. B. beim Herstel-
ler des Trägerfahrgestells zu erfragen.
Kann alternativ ein anderer Antrieb (z. B. E-Motor betriebener Zweitan-
trieb) anstelle des Fahrzeugmotors verwendet werden, so ist ggf. dieser
während des Einsatzes in der Halle zu nutzen.
• Die, aus der betreiberseitigen Gefährdungsbeurteilung zum Einsatzzweck
resultierenden Maßnahmen sind in der zum Einsatz gehörenden Betriebs-
anweisung zu berücksichtigen.
Starthilfe
• Bei Verwendung von Starthilfe-Kabeln oder eines Starthilfegerätes muss
der Steigerbetrieb ausgeschaltet sein.
• Die Betriebsanleitung des Fahrgestellherstellers ist zu beachten.
- Umsturzgefahr! -
- Vergiftungsgefahr! -
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STEIGER
T 300.4
1-15