Instandhaltung
und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzu-
nehmen, d. h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung erforderlich.
Im Sinne der DIN EN 280 gelten als „wesentliche Änderungen" oder „wesent-
liche Instandsetzungen", alle Änderungen am gesamten Steiger oder Teilen
davon, die auf die Standsicherheit, die Festigkeit oder die Betriebsweise ein-
wirken. Eine wesentliche Änderung oder wesentliche Instandsetzung bedarf
der Einholung der Zustimmung unsererseits. Eigenmächtige, nicht mit uns
abgestimmte Änderungen entbinden uns von jeglicher Haftung. Die ur-
sprüngliche EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung werden un-
gültig! Siehe auch Kapitel 0.2.3 „Eigenmächtige Änderungen / Nachrüstun-
gen".
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
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STEIGER
T 300.4
9-39