5.3.2.1
5-6
✓ Die Windgeschwindigkeit ist zu ermitteln. Bei Windgeschwindigkeiten von
v
> 12,5 m/s ist der Betrieb nicht zulässig (
Wind
Absicherung im öffentlichen Straßenverkehr
! GEFAHR
Verkehrsgefährdung durch eine seitlich ausge-
schwenkte Arbeitsbühne! Verkehrsteilnehmer kön-
nen aufgrund einer zu geringen Durchfahrhöhe mit
dem Ausleger oder der Arbeitsbühne zusammen-
stoßen!
➢ Wird bei seitlich ausgeschwenkter Arbeitsbühne
der Ausleger und/oder die Arbeitsbühne im Ver-
kehrsbereich von Straßenfahrzeugen niedriger
als 4,5 m über Flur abgesenkt, so ist auch der Be-
reich unter der Arbeitsbühne und dem Ausleger
zu sichern.
Wird der Ruthmann-Steiger T 300.4 im Straßenverkehr eingesetzt, so ist der
Steiger gegenüber dem Straßenverkehr gemäß den örtlichen Bestimmungen
des Landes (z. B. Straßenverkehrsordnung StVO) zu sichern. Vor Beginn
von Absicherungen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, muss die
Art der Absperrung und Kennzeichnung der Arbeitsstelle mit der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde abgestimmt werden.
Bei Verwendung von Mitteln zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf
eine eindeutige und sichere Verkehrsführung besonders zu achten. Markie-
rungen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr
sinnvoll lenken, einander nicht widersprechen und so den Verkehr sicher füh-
ren. Die Wahrnehmbarkeit darf nicht durch Häufung von Verkehrseinrichtun-
gen beeinträchtigt werden. Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
müssen den Richtlinien (z. B. StVO) entsprechen.
Die Sicherung gegen Verkehrsgefahren kann z. B. erfolgen durch:
• Bei Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO unter ge-
bührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung durch Einschalten der von allen Seiten sichtbaren Rundum-
kennleuchten. In anderen Nationen sind gleichlautende länderspe-
zifische Vorschriften zu beachten! Die hohe Stromabnahme durch
die Rundumkennleuchten ist zu beachten. Ggf. Fahrzeugmotor
während des gesamten Einsatzes laufen lassen.
• Verkehrszeichen (Baustelle)
®
STEIGER
T 300.4
Inbetriebnahme
Kapitel 2.4 ).
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr