0.5.2
0.5.2.1
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Unterweisung / Einweisung
Als Betreiber / Unternehmer sind Sie verpflichtet das Bedienpersonal über
bestehende Rechts- und Unfallverhütungsvorschriften sowie über vorhan-
dene Sicherheitseinrichtungen an dem Ruthmann-Steiger T 300.4 zu unter-
weisen und einzuweisen. Das Bedienpersonal muss die Unterweisung und
Einweisung verstanden haben und beachten. Hierdurch soll ein sicherheits-
und gefahrenbewusstes Arbeiten erreicht werden. Die Einweisung auf den
Ruthmann-Steiger T 300.4 ist vom Bedienpersonal schriftlich zu bestätigen.
Sie ist ein Bestandteil der Unterweisung zum Einsatz. Die Unterweisung er-
folgt anlassbezogen ggf. bei jeder neuen Arbeitsaufgabe oder Einsatzstelle.
Sie ist nach Bedarf, mindestens jedoch entsprechend DGUV Vorschrift 1 ein-
mal jährlich zu wiederholen. In anderen Nationen sind gleichlautende länder-
spezifische Vorschriften zu beachten!
Beispiele für Unterweisungs- / Einweisungsthemen
Die nachfolgende nicht erschöpfende Auflistung der Themen sind Anhalts-
punkte. Die Inhalte der Themen können z. B. aus der Betriebsanleitung und
Betriebsanweisung entnommen werden. Sie müssen für eine vollständige
Unterweisung je nach Einsatzfall des Ruthmann-Steigers T 300.4 um die In-
halte sonstiger Regelwerke und Vorschriften ergänzt werden.
1. Sicherheit
• Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik,
− Allgemeine Rechtsvorschriften,
− Technische Regeln für Betriebssicherheit,
− Unfallverhütungsvorschriften,
− zutreffende technische Normen,
• Allgemeine Sicherheitshinweise,
• Bestimmungsgemäße Verwendung des Ruthmann-Steigers T 300.4,
• Personalanforderung
• Persönliche Schutzausrüstung,
• Sicherheitshinweise für die Inbetriebnahme des Ruthmann-Steigers
T 300.4,
• Sicherheitshinweise für den Betrieb des Ruthmann-Steigers T 300.4,
• Bedeutung der Beschilderung am Ruthmann-Steiger T 300.4,
• Maßnahmen im Notfall,
• Verhalten bei Unfällen - erste Hilfe
• etc.
®
STEIGER
T 300.4
Allgemeines
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr