Bedienung
6.5.5
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
Ausleger und Arbeitsbühne bewegen
Bewegungen des Auslegers und der Arbeitsbühne sind nur zulässig, wenn
der Ruthmann-Steiger T 300.4 ordnungsgemäß abgestützt ist (
6.5.4 ).
! WARNUNG
Durch Steigerbewegungen können andere Perso-
nen gefährdet, Sachgegenstände und der Ruth-
mann-Steiger T 300.4 selbst beschädigt werden. Der
Steiger kann durch Anstoßen z. B. an Gegenstände
so beschädigt werden, dass die Sicherheit der Per-
sonen in der Arbeitsbühne nicht mehr gewährleistet
ist. Funktionswichtige Bauteile (z. B. Lagerbolzen,
Hydraulikbauteile etc.) können beschädigt oder ab-
gerissen werden, welches zu schweren Unfällen
führen kann!
Das Anstoßen des Steigers an ein Hindernis / Ge-
genstand, das Anstoßen der Arbeitsbühne und
das Anstoßen des Auslegersystems sind verbo-
ten!
➢ Das Bedienpersonal muss bei allen Steigerbewe-
gungen darauf achten, dass es sich und andere
Personen nicht gefährdet!
➢ Die betriebsmäßigen Auslegerbewegungen mit
dem Steuerpult der Arbeitsbühne ausführen.
➢ Steigerbewegungen sind nur zulässig, wenn der
Arbeitsbereich einzusehen ist. Das betrifft auch
den Bereich unter der Arbeitsbühne.
Umsturzgefahr bei angehobenem Ausleger!
Auf keinen Fall den Ausschub der Abstützarme,
z. B. mit der Handnotbetätigung der Magnetven-
tile, verändert werden! Die nachträglich verän-
derte Abstützsituation wird von der Rechnersteu-
erung bei angehobenem Ausleger nicht berück-
sichtigt!
Voraussetzung:
✓ Rüssel entriegelt,
✓ Ruthmann-Steiger T 300.4 ordnungsgemäß abgestützt.
®
STEIGER
T 300.4
Kapitel
6-35