Beschreibung
3.3.4
3.3.4.1
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
Steuerstellen
Die Steuerung lässt eine Bedienung der Steigerbewegungen, d. h. Abstütz-
und/oder Auslegerbewegungen von den folgenden Steuerstellen zu:
1. Steuerstelle STÜTZENSTEUERUNG; links vom Steigerunterbau.
2. Steuerstelle STÜTZENSTEUERUNG; rechts vom Steigerunterbau.
3. Steuerstelle BÜHNENSTEUERUNG; von der Arbeitsbühne.
4. Steuerstelle NOTSTEUERUNG; rechts vom Steigerunterbau.
5. Steuerstelle FERNBEDIENUNG; mit der Fernbedienung (Sonder-
ausstattung).
Die Steuerstellen sind gegeneinander verriegelt. D. h., wenn z. B. die Schalt-
kastentür der Steuerstelle NOTSTEUERUNG geöffnet ist, kann der Steiger
weder mit der Steuerstelle BÜHNENSTEUERUNG noch mit der Steuerstelle
STÜTZENSTEUERUNG noch mit der Steuerstelle FERNBEDIENUNG (Son-
derausstattung) bedient werden. Das gleiche gilt auch für die Steuerstelle
BÜHNENSTEUERUNG und der Steuerstelle STÜTZENSTEUERUNG. Die
Bedienung des Steigers mit der Steuerstelle BÜHNENSTEUERUNG und der
Steuerstelle STÜTZENSTEUERUNG ist nicht gleichzeitig möglich.
Die betriebsmäßigen Bewegungen der Arbeitsbühne (Auslegerbewegun-
gen) erfolgen von der Steuerstelle BÜHNENSTEUERUNG mit dem Steuer-
pult der Arbeitsbühne. Die anderen Steuerstellen müssen gegen unbefugte
Betätigung elektrisch verriegelt bzw. verschlossen sein.
Steuerstelle STÜTZENSTEUERUNG
Die Steuerstellen befinden sich links und rechts am Steigerunterbau. Die Be-
dienung ist für folgende Bewegungen ausgelegt:
− Stützen horizontal aus- bzw. einfahren,
− Stützen vertikal aus- bzw. einfahren.
Die Abstützung wird durch Drücken entsprechender Tasten aus-
bzw. eingefahren. Die linke Abstützung wird dabei mit der linken
Stützensteuerung und die rechte Abstützung mit der rechten Stüt-
zensteuerung betätigt. Wenn alle Stützen Bodenkontakt haben,
können die Stützen von einer Seite aus betätigt, d. h. vertikal aus-
bzw. eingefahren werden.
Die Stützensteuerung ist verriegelt, sobald die Bedienelemente am Steuer-
pult der Arbeitsbühne betätigt werden. Sie wird erst dann wieder freigege-
ben, nach dem z. B. ein angehobener Ausleger wieder ordnungsgemäß in
die Trägerauflage abgelegt wurde und der Rüssel im Rüsselanschlag ist und
die Bedienelemente am Steuerpult der Arbeitsbühne nicht betätigt werden.
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STEIGER
T 300.4
3-15