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Prüfungen; Arbeitstägliche Prüfung; Prüfung Durch Die Befähigte Person - Time Ruthmann Steiger T 300.4 Betriebs- Und Wartungsanleitung

Fahrbare hubarbeitsbühne
Inhaltsverzeichnis
Instandhaltung
9.4.2
9.4.2.1
9.4.2.2
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
Prüfungen
Informationen für die Durchführung der Prüfungen sind den nachfolgenden
Kapiteln zu entnehmen.
Arbeitstägliche Prüfung
Vor Inbetriebnahme des Ruthmann-Steigers T 300.4 ist vom Bedienpersonal
die „tägliche Inspektion" ( d ) durchzuführen. Es handelt sich um Sicht- und
Funktionsprüfungen, die erforderlich sind, um die Sicherheit zu gewährleis-
ten.
Stets gilt:
• Werden Mängel festgestellt, welche insbesondere die Sicherheit
gefährden, so darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Ande-
renfalls ist nicht nur die eigene Sicherheit in Gefahr, sondern auch
die der im Umfeld tätigen Personen.
• Mängel sofort den Betreiber / Unternehmer melden.
• Nicht versuchen, die festgestellten Mängel selbst zu beheben. In-
standsetzungsarbeiten dürfen nur durch beauftragte und dazu aus-
gebildete Personen erfolgen.
• Erst nach Beseitigung der Mängel den Steiger in Betrieb nehmen.
Prüfung durch die befähigte Person
Die befähigte Person muss ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von
persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben. Sie
hat bei der Prüfung nicht nur den augenblicklichen Zustand des Ruthmann-
Steigers T 300.4 in Betracht zu ziehen. Sie muss vielmehr auch beurteilen
können, wie sich der Steiger und seine Konstruktionsteile im späteren Be-
trieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten werden und wie sich
Verschleiß, Alterung und dergleichen auf die Sicherheit des Steigers auswir-
ken können [DGUV Grundsatz 308-002].
Der Befund ist vom Prüfer im Betriebshandbuch des Ruthmann-Steigers
T 300.4, Fabrikations-Nr. 33905 zu dokumentieren und zu unterzeichnen.
Eventuelle Mängel muss der Betreiber des Steigers oder sein Beauftragter
mit Datum und Unterschrift bestätigen und vor einem weiteren Betrieb des
Steigers beheben. Die Mängelbehebung ist schriftlich im Betriebshandbuch
gegenzuzeichnen.
®
STEIGER
T 300.4
9-37
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