Allgemeines
erfüllt die Maschine ggf. nicht mehr die Anforderungen der genannten Richt-
linien in der o. g. ursprünglichen EU-Konformitätserklärung. Die „Betriebser-
laubnis" zum Betreiben erlischt. Wird z. B. durch eine eigenmächtige Ände-
rung der Betrieb und/oder die Verwendung wesentlich beeinflusst oder das
Sicherheitsniveau des Ruthmann-Steigers T 300.4 verringert; und/oder
zieht, aufgrund einer neuen Gefährdung oder eines höheren Risikos, sowie
deren Abwendung dies eine wesentliche Veränderung des Steigers nach
sich, so ist die Änderung als Aufbau einer neuen Maschine zu betrachten.
Das Konformitätsbewertungsverfahren der Maschinenrichtlinie ist erneut an-
zuwenden. Derjenige, der die Änderung durchführt, gilt jetzt als Hersteller
und muss die Pflichten der Maschinenrichtlinie und mitgeltenden Richtlinien
erfüllen. Eigenmächtige, nicht mit uns abgestimmte Änderungen entbin-
den uns von jeglicher Haftung. Gemäß dem Leitfaden für die Umsetzung
der Produktvorschriften der EU „Blue Guide" und dem Interpretationspapier
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gilt der Austausch
von Bauteilen durch z. B identische originale Ersatzteile nicht als eine we-
sentliche Veränderung.
Auch das Trägerfahrgestell gehört zur Maschine Ruthmann-Steiger. Ände-
rungen am Trägerfahrgestell sind deshalb nicht nur im Zusammenhang mit
der Teilnahme am Straßenverkehr zu sehen, sondern können auch Auswir-
kungen auf den Ruthmann-Steiger T 300.4 als Maschine haben. Diesbezüg-
lich darf das Trägerfahrgestell ebenfalls nicht ohne Prüfung eigenmächtig
geändert werden. Dies gilt auch für eine Auf- oder Ablastung des Trägerfahr-
gestells, auch wenn dies aufgrund des Fahrzeugtyps durch den Fahrzeug-
hersteller z. B. per Unbedenklichkeitsbescheinigung (formell) möglich wäre.
Eine Auflastung kann z. B. zu einer Überbeanspruchung der Abstützeinrich-
tung führen. Die Standsicherheit des Ruthmann-Steigers T 300.4 ist ggf.
durch die geänderte Massenverteilung nicht mehr gewährleistet.
Im Sinne der DIN EN 280 gelten als „wesentliche Änderungen" oder „we-
sentliche Instandsetzungen" alle Änderungen am gesamten Steiger oder an
Bauteilen davon, die auf die Standsicherheit, die Festigkeit oder die Betriebs-
weise einwirken. Diese Änderungen ziehen Vor-, Bau- und Abnahmeprüfun-
gen in einem Umfang nach sich, die den durchgeführten Änderungen oder
Instandsetzungen entsprechen. Durch den Ausstauch von Bauteilen (In-
standsetzung) ist nach dem o. g. Blue Guide oder dem Interpretationspapier
des BMAS kein neues Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich. Das
schießt aber die o. g. Prüfungen nach DIN EN 280 nicht aus.
Ob nun eine Änderung des Steigers durch Ersatz von Bauteilen oder Ergän-
zung neuer Komponenten auch eine erneute Anwendung des Konformitäts-
bewertungsverfahrens der Maschinenrichtlinie unterliegen, muss für den
Einzelfall geprüft werden. Wir empfehlen Ihnen Änderungen, auch aufgrund
des erforderlichen Fachwissens, durch unseren RUTHMANN-Service über-
prüfen, ausführen und ggf., wenn erforderlich auch entsprechend der
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STEIGER
T 300.4
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr