Inbetriebnahme
5.3.2.3
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
Sicherheitsabstände zu Böschungen, Gräben und Ausschach-
tungen
! GEFAHR
Umsturzgefahr! Böschungs- Graben- und Aus-
schachtungskanten können aufgrund der ein-
wirkenden Stützkräfte abrupt ins Rutschen geraten.
Kanten können unterspült sein. Die Standsicherheit
des Steigers ist gefährdet. Der Steiger kann umkip-
pen!
Niemals den Steiger an unbekannte Böschungen,
Gruben und Ausschachtungen aufstellen!
➢ Immer einen ausreichenden Abstand zur Bö-
schungs- Graben- und Ausschachtungskante
einhalten.
➢ Unterlegplatten und ggf. weitere geeignete groß-
flächige Unterlagen unter den Stütztellern legen!
Wird der Ruthmann-Steiger T 300.4 z. B. in Baustellen an Böschungen, Grä-
ben, Ausschachtungen aufgestellt, so ist gegenüber der Kante ein ausrei-
chender Sicherheitsabstand einzuhalten. Maßnahmen zum standsicheren
Aufstellen des Steigers können z. B. der
− DGUV Vorschrift 39 „Bauarbeiten",
− DIN 4124 „Baugruben und Gräben" und der
− Technischen Anleitung der IPAF „Bodenverhältnisse"
entnommen werden. In anderen Nationen sind gleichlautende länderspezifi-
sche Vorschriften zu beachten!
Böschungs-, Graben- und geböschte Baugrubenkanten dürfen erst befahren
werden, wenn die Standfestigkeit der Erd- bzw. Felswände sichergestellt ist.
Dies gilt auch für verbaute Gräben, Baugruben und Ausschachtungen, so-
lange der Verbau noch nicht vollständig eingebracht ist. Das standsichere
Aufstellen des Steigers ist abhängig von der
− Geländeneigung,
− Bodeneigenschaft,
− Neigung der Böschung bzw. geböschten Baugrube,
− Höhe der Böschung bzw. geböschten Baugrube und von dem
− Gesamtgewicht des Steigers.
Nach der DIN 4124 kann auf einem ebenen, horizontalen Gelände die Auf-
stellung des Steigers in der Nähe einer Böschung, eines Grabens oder einer
geböschten Baugrube mit einem entsprechenden Sicherheitsabstand „D" er-
folgen, wenn die angrenzende Neigung geringer ist als:
− ≤ 45° bei einem nichtbindigen oder weichen bindigen Boden,
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STEIGER
T 300.4
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