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Maßnahmen Vor Dem Steigerbetrieb; Prüfungen Vor Dem Steigerbetrieb - Time Ruthmann Steiger T 300.4 Betriebs- Und Wartungsanleitung

Fahrbare hubarbeitsbühne
Inhaltsverzeichnis
5.3
5.3.1
5-4
Maßnahmen vor dem Steigerbetrieb
Arbeiten mehrere Personen mit dem - oder im Umfeld des Ruth-
mann-Steigers T 300.4 zusammen, so ist eine aufsichtführende
Person zu bestimmen.
Prüfungen vor dem Steigerbetrieb
Das Bedienpersonal muss vor jeder Inbetriebnahme und vor Beginn jeder
Arbeitsschicht sich vom vorschriftsmäßigen Zustand des Ruthmann-Steigers
T 300.4 überzeugen und die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheits-
einrichtungen prüfen (
Prüfungen:
✓ Betriebs- und Wartungsanleitungen und ggf. zum Einsatz gehörende Be-
triebsanweisung(en) sind vor Ort.
✓ Der Steiger muss für die am Einsatzort gegebenen Bedingungen und für
die vorgesehene Verwendung geeignet sein (
✓ Prüfungsintervall der „Regelmäßige Prüfung" (Sachkundigenprüfung) ist
nicht überschritten (
handbuch des Steigers).
✓ Steiger visuell auf
− Beschädigung, Risse, Verformungen,
− Korrosion an den tragenden Teilen,
− Befestigung und Sicherung lösbarer Verbindungen und Abdeckungen,
− Leckage.
✓ Betretbare Bauteile und Standflächen wie Aufstiege, Leitern, Arbeits-
bühne etc. auf Tritt- und Rutschsicherheit (Sauberkeit, Abnutzung etc.).
✓ Anschlagpunkte für das Einklinken von Personenrückhaltesystemen auf
Beschädigung und Abnutzung.
✓ Wasserablauföffnungen der Arbeitsbühne müssen frei sein.
✓ Lesbarkeit der Beschilderung, wie Informations- und Sicherheitskenn-
zeichnungen, Fabrikschild, Prüfplakette etc. (
✓ Rundumkennleuchten, Stützenblinkleuchten.
✓ Kraftstoffvorrat, Motoröl und zusätzliche Betriebsstoffe wie z. B. Adblue.
Füllstände gemäß Betriebsanleitung des Fahrgestellherstellers prüfen.
✓ Fahrzeugbatterien. Ladezustand der Fahrzeugbatterien gemäß Betriebs-
anleitung des Fahrgestellherstellers prüfen.
✓ Hydraulikölfüllstand. Ölstand im Hydrauliköltank bei kaltem Öl, waage-
recht stehendem Fahrzeug und ausgeschaltetem Hydraulikpumpenan-
trieb prüfen.
®
STEIGER
T 300.4
Kapitel 9.4.1 und 9.4.2.1 )!
Kapitel 0.5.3, 2.2 und 9.4.2.2 als auch Betriebs-
Inbetriebnahme
Kapitel 1.1 und 2 ).
Kapitel 1.3 und 2.2 ).
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
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