Inbetriebnahme
5.3.2
BA.DEU.24-33905-01-02-FTA-jr
✓ Überprüfung der Freiräume für die Bewegungsabläufe der mechanischen
Bauteile inkl. aller Hydraulikzylinder (
✓ Sauberkeit der Sensorik (
✓ Sicht- und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen (z. B. NOT-
HALT-Schalter etc.
✓ Sicht- und Funktionsprüfung der Bedienelemente (z. B. Meisterschalter,
Drucktaster, Flachtastatur etc.
✓ Aufstellort und Stützenuntergrund (
✓ Erdung (z. B. bei Einsatz an oder in der Nähe von Sende-, Windkraftan-
lagen oder Umspannwerken
Aufstellort
Vor Arbeitsbeginn muss das Bedienpersonal sich an der Einsatzstelle mit
der Arbeitsumgebung vertraut machen. Der vorgesehene Aufstellort ist sorg-
fältig zu prüfen. Die Verantwortung für das sichere Aufstellen des Ruthmann-
Steigers T 300.4 trägt das Bedienpersonal.
✓ Der Aufstellort ist zuvor abzugehen. Zur Arbeitsumgebung gehören z. B.
auch Hindernisse im Arbeits- und Verkehrsbereich. Den Arbeitsbereich
auch auf hoch liegende Gefahren prüfen, z. B. resultierend aus
− elektrischen Hochspannung- und Oberleitungen,
− vorstehenden Gebäudeteilen,
− Anlagen- oder Brückenkonstruktionen,
− anderen Hubarbeitsbühnen, Kranen oder sonstigen im Bewegungsbe-
reich befindlichen Maschinen als auch
− anderen möglichen hoch liegenden Hindernissen.
✓ Ggf. ist eine notwendige Absicherung der Baustelle zum öffentlichen Ver-
kehrsbereich erforderlich (
✓ Ausreichenden Sicherheitsabstand zu unter Spannung stehenden Teilen
elektrischer Anlagen einhalten (
✓ Ausreichenden Sicherheitsabstand zu Böschungen, Gräben und Aus-
schachtungen einhalten (
✓ Tragfähigkeit des Bodens (Stützenuntergrund). Die Belastbarkeit des Bo-
dens bzw. die Tragfähigkeit von Unterkonstruktionen unter den Stütztel-
lern muss ausreichend bemessen sein (
✓ Ausreichende Freiräume für die Bewegungsabläufe, d. h. das Ausfahren
der Abstützung einhalten (
✓ Ausreichende Freiräume für die Bewegungsabläufe, d. h. Auslegerbewe-
gungen des Auslegersystems einhalten (
✓ Für ausreichende Belüftung des Aufstellortes sorgen.
Kapitel 9.4.3 ).
Kapitel 9.3 ).
Kapitel 4.1 und 6.1 ).
Kapitel 4.3 ff.).
Kapitel 5.3.2 ff.).
Kapitel 5.3.3 ).
Kapitel 5.3.2.1 ).
Kapitel 5.3.2.2 ).
Kapitel 5.3.2.3 ).
Kapitel 5.3.2.4 ).
Kapitel 2.1.2.2 ).
Kapitel 2.3 ).
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STEIGER
T 300.4
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