Allgemeines
0.5.2
0.5.2.1
BA.DEU.22-33165-01-10-FTA-jr
Unterweisung / Einweisung
Als Betreiber / Unternehmer sind Sie verpflichtet das Bedienpersonal über
bestehende Rechts- und Unfallverhütungsvorschriften sowie über vorhan-
dene Sicherheitseinrichtungen an dem Ruthmann-Steiger TB 300 zu un-
terweisen und einzuweisen. Das Bedienpersonal muss die Unterweisung
und Einweisung verstanden haben und beachten. Hierdurch soll ein sicher-
heits- und gefahrenbewusstes Arbeiten erreicht werden. Die Einweisung
auf den Ruthmann-Steiger TB 300 ist vom Bedienpersonal schriftlich zu
bestätigen. Sie ist ein Bestandteil der Unterweisung zum Einsatz. Die Un-
terweisung erfolgt anlassbezogen ggf. bei jeder neuen Arbeitsaufgabe oder
Einsatzstelle. Sie ist nach Bedarf, mindestens jedoch entsprechend DGUV
Vorschrift 1 einmal jährlich zu wiederholen. In anderen Nationen sind
gleichlautende, länderspezifische Vorschriften zu beachten!
Beispiele für Unterweisungs- / Einweisungsthemen
Die nachfolgende nicht erschöpfende Auflistung der Themen sind Anhalts-
punkte. Die Inhalte der Themen können z. B. aus der Betriebsanleitung und
Betriebsanweisung entnommen werden. Sie müssen für eine vollständige
Unterweisung je nach Einsatzfall des Ruthmann-Steigers TB 300 um die
Inhalte sonstiger Regelwerke und Vorschriften ergänzt werden.
1. Sicherheit
Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik,
Allgemeine Rechtsvorschriften,
Technische Regeln für Betriebssicherheit,
Unfallverhütungsvorschriften,
zutreffende technische Normen,
Allgemeine Sicherheitshinweise,
Bestimmungsgemäße Verwendung des Ruthmann-Steigers TB 300,
Personalanforderung
Persönliche Schutzausrüstung,
Sicherheitshinweise für die Inbetriebnahme des Ruthmann-Steigers
TB 300,
Sicherheitshinweise für den Betrieb des Ruthmann-Steigers TB 300,
Bedeutung der Beschilderung am Ruthmann-Steiger TB 300,
Maßnahmen im Notfall,
Verhalten bei Unfällen - erste Hilfe,
etc..
®
STEIGER
TB 300
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