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Gefährdungsbeurteilung; Betriebsanweisung - Time Ruthmann Steiger Tb 300 Betriebs- Und Wartungsanleitung

Fahrbare hubarbeitsbühne
Inhaltsverzeichnis
0.5.1.3
0.5.1.4
0-22
Gefährdungsbeurteilung
Als Betreiber / Unternehmer müssen Sie gemäß Betriebssicherheitsverord-
nung (§ 3) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, mit der Sie die siche-
re Bereitstellung und Verwendung des Ruthmann-Steigers TB 300 nach-
weisen. Die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung des Steigers
entbinden nicht von der Durchführung dieser. Die Gefährdungsbeurteilung
ist eine Gesamtheit, die die Identifizierung sowie Bewertung der Gefähr-
dungen und deren Abwendung umfasst. Dabei sind u. a. Gefährdungen zu
identifizieren, die mit der Verwendung des Steigers direkt im Einsatz ver-
bunden sind, als auch z. B. am Einsatzort durch Wechselwirkungen mit an-
deren Maschinen untereinander oder mit den Arbeitsstoffen oder der Ar-
beitsumgebung hervorgerufen werden können. Zur Abwendung derer, sind
die notwendigen technischen, organisatorischen als auch persönlichen
Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Auch für die Durchführung der erforderli-
chen Instandhaltungsarbeiten muss der Betreiber / Unternehmer, wenn er
sie eigenverantwortlich ausführt, eine entsprechende Gefährdungsbeurtei-
lung erstellen, um sicher zu stellen, dass auch die Arbeiten nach dem
Stand der Technik sicher durchgeführt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von Personen, die über die erforderli-
che Fachkenntnis verfügt, durchgeführt werden. Die Fachkenntnis ist ab-
hängig von der jeweiligen Art des Einsatzes. Sie ist z. B. durch Teilnahme
an Schulungen, Seminaren und Weiterbildungen auf aktuellem Stand zu
halten.
Weiter Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können den zuvor ge-
nannten Regelwerken zum technischen Arbeitsschutz entnommen werden.

Betriebsanweisung

Die Betriebsanweisung soll innerbetriebliche Anweisungen zu betrieblichen
Abläufen und Handlungen enthalten. Die Arbeitsabläufe mit dem Steiger
und die Sicherheitsregeln sollen hierin für den Einsatz zutreffend beschrie-
ben werden. Die Sicherheitsregeln sind dabei das Resümee der Schutz-
maßnahmen der o. g. Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebsanweisung,
soweit erforderlich, ist z. B. in Deutschland durch die Betriebssicherheits-
verordnung (§ 12) und Unfallverhütungsvorschriften begründet. Die Be-
triebsanweisung soll arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten des
Arbeitnehmers mit dem Ziel, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermei-
den, regeln.
Weiter Informationen zur Betriebsanweisung können den zuvor genannten
Regelwerken zum technischen Arbeitsschutz entnommen werden.
®
STEIGER
TB 300
Allgemeines
BA.DEU.22-33165-01-10-FTA-jr
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Diese Anleitung auch für:

Ruthmann 33165

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