Belastung durch die Taille des Nutzers ausgesetzt sein,
sie soll niemals genutzt werden, um das ganze Gewicht
des Nutzers zu tragen.
15. Hüfte
Die Hüft-Befestigungselemente sollen paarweise genutzt
werden und sie sollen einzig und allein zur Arbeitspositi-
onierung genutzt werden. Die Hüft-Befestigungselemen-
te sollen nicht als Absturzsicherung genutzt werden.
Hüft-Befestigungen werden oft von Baumpflegern, Ver-
sorgungsarbeitern, die an Masten hochsteigen, und Bau-
arbeitern, die Bewehrungsstahl zusammenbinden und an
Schalungswänden klettern zur Arbeitspositionierung ge-
nutzt. Nutzer werden davor gewarnt, Hüft-Befestigungs-
elemente (oder irgendeinen anderen starren Punkt am
Komplettgurt) zur Aufbewahrung des ungenutzten Endes
eines Absturzsicherungs-Klettersteigsets zu nutzen, da
dies eine Stolpergefahr darstellen kann, oder im Falle
eines mehrästigen Sets durch den ungenutzten Teil des
Sets eine ungünstige Belastung auf den Komplettgurt
und den Träger verursachen könnte.
16. Hängesitz
Die Hängesitz-Befestigungselemente sollen paarweise
genutzt werden und sie sollen einzig und allein zur Ar-
beitspositionierung genutzt werden. Die Hängesitz-Be-
festigungselemente sollen nicht als Absturzsicherung
genutzt werden.
Hängesitz-Befestigungen werden oft für längere schwe-
bende Tätigkeiten genutzt, bei denen der Nutzer auf dem
Hängesitz, der zwischen den beiden Befestigungsele-
menten gebildet wird, sitzen kann. Ein Beispiel dafür sind
Fensterputzer großer Gebäude.
BENUTZERPRÜFUNG, PFLEGE UND LAGERUNG DER
AUSRÜSTUNG
Benutzer persönlicher Absturzsicherungssysteme sollen
zumindest alle Herstelleranweisungen bezüglich Prü-
fung, Pflege und Lagerung der Ausrüstung befolgen. Das
Unternehmen des Benutzers soll die Herstelleranweisun-
gen aufheben und sie allen Benutzern leicht zugänglich
machen. Siehe ANSI/ASSE Z359.2, Mindestanforderun-
gen für ein geplantes Absturzsicherungsprogramm be-
züglich Benutzerprüfung, Pflege und Lagerung der Aus-
rüstung.
1. Zusätzlich zu den Prüfanforderungen, die in den Her-
stelleranweisungen dargelegt sind, soll die Ausrüstung
vor jeder Nutzung durch den Benutzer und zusätzlich von
einer kompetenten Person, die jemand anderes als der
Nutzer ist, in Abständen von maximal einem Jahr, geprüft
werden auf:
- Fehlen oder Unleserlichkeit von Markierungen
- Fehlen von irgendwelchen Elementen, die sich auf die
Form, den Sitz oder die Funktion der Ausrüstung aus-
wirken
- Hinweise auf Mängel oder Schäden an Metall-Elemen-
ten, einschließlich Rissen, scharfen Kanten, Verfor-
mung, Korrosion, chemischem Angriff, Überhitzung,
Veränderung und übermäßigem Verschleiß.
- Hinweise auf Mängel oder Schäden an Gurten oder
Seilen, einschließlich Ausfransen, Aufspleißen, Aufdre-
hen, Knicken, Verknoten, Verschnüren, gerissener oder
herausgezogener Nähte, übermäßiger Verlängerung,
chemischem Angriff, übermäßiger Verschmutzung, Ab-
rieb, Veränderung, benötigter oder übermäßiger
Schmierung, übermäßiger Alterung und übermäßigem
Verschleiß
2. Prüfkriterien für die Ausrüstung sollen durch das Un-
ternehmen des Nutzers festgelegt werden. Solche Krite-
rien für die Ausrüstung sollen genauso hoch oder höher
als die Kriterien sein, die entweder in dieser Norm oder
den Herstelleranweisungen festgelegt sind, in jedem Fall
den höheren der beiden.
3. Ergibt die Prüfung Mängel, Schäden oder unzurei-
chende Pflege der Ausrüstung, soll die Ausrüstung dau-
erhaft aus dem Verkehr gezogen oder durch ihren ur-
sprünglichen Hersteller oder einen durch ihn Bestimmten
einer angemessenen korrektiven Wartung unterzogen
werden, bevor sie wieder in Betrieb genommen wird.
Pflege und Lagerung
1. Pflege und Lagerung der Ausrüstung soll durch das
Unternehmen des Nutzers gemäß den Herstelleranwei-
sungen durchgeführt werden. Einzigartige Probleme, die
aufgrund der Nutzungsbedingungen auftreten können,
sollen dem Hersteller mitgeteilt werden.