WARNUNG!
Gefährdungen durch erschwerte Handhabung von Bauteilen
Unbequeme, unnatürliche oder ungesunde Körperhaltung sowie
besondere Anstrengung beim Öffnen und Schließen der Seitentüren,
Entfernen und Montieren der Schutzabdeckungen
Aufstellort der Maschine muss so beschaffen sein, dass alle:
▪ Bewegungsräume des Bedien- und Wartungspersonals im Arbeitsbereich nicht
eingeschränkt oder behindert werden
▪ Seitentüren und Klappen vollständig geöffnet werden können
▪ Baugruppen einfach und sicher erreicht werden können
WARNUNG!
Gefährdungen durch unangepasste örtliche Beleuchtung
Lichtmangel im Arbeitsbereich während der Bedienung der Maschine
bei schlechten Lichtverhältnissen. Blendung und Reflexionen durch Sonnenlicht.
▪ Betreiberpflicht: bei schlechten Sichtverhältnissen am Einsatzort für ausreichende
Beleuchtung sorgen
WARNUNG!
Gefährdungen durch mangelnde Erkennbarkeit des Personals
Gefährdungen für das Personal bei Betrieb der Maschine in öffentlichen
Bereichen durch mangelnde Erkennbarkeit oder eingeschränkte Sicht
infolge Staubs, Nebel oder besonderer Wetterbedingungen
▪ Warnweste tragen
GEFAHR!
Gefährdungen durch Unleserlichkeit der Maschinenbeschilderung
Fehlende Information für das Personal durch schlechte Lesbarkeit der
Maschinenbeschilderung infolge Beschädigung, Verwitterung oder
Verschmutzung
▪ Maschinenbeschilderung regelmäßig prüfen. Fehlende oder beschädigte Schilder
erneuern.
VORSICHT!
Gefährdungen durch widrige Wetterverhältnisse (Sturm, Gewitter etc.)
Quetsch- und Stoßgefahr bei durch starken Wind verursachtes Auf- und
Zuschlagen der Seitentüren, starke Schwingungen der gesamten
Maschine, Staubaufwirbelungen des Siebguts etc.
Blitzeinschlag in die Maschine während eines Gewitters bei Einsatz der
Maschine im Freien in erhöhter exponierter Lage.
▪ Seitentüren im geöffneten Zustand gegen Zuschlagen und im geschlossenen
Zustand gegen ungewolltes Öffnen sichern
▪ Siebbetrieb bei Gewitter und starkem Wind einstellen
WARNUNG!
Gefährdungen durch menschliches Fehlverhalten
Missbrauch von Gehäuseteilen oder des Grundrahmens als
Montagehilfe/Standfläche oder durch Herumklettern.
Bekleben von Gehäuseteilen, Verstellen oder Verdecken von Anzeigen,
Überhängen von Kleidungsstücken über Stell- und Bauteile, Abstellen
von Gegenständen in oder an der Maschine etc.
Betreiberpflicht:
▪ Betriebsanweisungen erstellen und Arbeitsschutzunterweisung vornehmen
▪ Personal einweisen und schulen
▪ Einhaltung der Vorschriften regelmäßig prüfen
▪ Regelmäßige Sichtkontrollen an der Maschine
MS 4200 / MS 5200 / MS 6700
Originalbetriebsanleitung
Sicherheit
39 von 163
Serienstand 04.24